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Gehalt

Auslöse und Zuschläge: was der Vertrag regelt und was das Steuerrecht

Die Auslöse zahlt der Betrieb, die Verpflegungspauschalen kommen aus dem Steuerrecht. Wer beides verwechselt, rechnet falsch – und übersieht, dass steuerfreie Zuschläge keinen Anspruch begründen.

6 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Auf der Montage und im Kundendienst kommen zum Stundenlohn Beträge hinzu, die auf der Abrechnung eigene Zeilen bekommen: Auslöse, Verpflegungsmehraufwand, Nacht- und Feiertagszuschläge. In den Gesprächen darüber werden zwei Dinge fast immer vermischt, die getrennt gehören. Wer sie auseinanderhält, versteht seine Abrechnung – und weiß, welche Frage er an wen zu richten hat.

Zwei Systeme, die nichts miteinander zu tun haben

Die Auslöse ist eine Leistung des Arbeitgebers. Ob es sie gibt, ab wann sie gezahlt wird, wie hoch sie ist und ob zwischen Tagesauslöse und Übernachtungsauslöse unterschieden wird, steht im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag. Ohne eine solche Grundlage besteht kein Anspruch darauf, auch nicht bei wochenlanger Montage. Im Baugewerbe regelt der Bundesrahmentarifvertrag diesen Bereich, in anderen Gewerken der jeweilige Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung.

Die Verpflegungspauschalen dagegen sind Steuerrecht. Sie sagen nichts darüber, was der Betrieb zahlen muss, sondern nur, welchen Betrag das Finanzamt für den Mehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit anerkennt: entweder als Werbungskosten in der Steuererklärung oder als Betrag, den der Arbeitgeber steuerfrei auszahlen darf.

Die Verwechslung entsteht, weil viele Betriebe genau die steuerlichen Pauschalen als Auslöse auszahlen. Dann sieht es aus, als sei die Pauschale der Anspruch. Sie ist es nicht. Sie ist die Obergrenze der Steuerfreiheit, innerhalb derer der Betrieb sich bewegt.

Die Beträge nach § 9 Abs. 4a EStG

Das Einkommensteuergesetz nennt in § 9 Abs. 4a drei Fälle. Für jeden Kalendertag, an dem der Beschäftigte 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend ist, sind 28 Euro anzusetzen. Für den An- und den Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung sind es jeweils 14 Euro, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie lange die Abwesenheit an diesen beiden Tagen tatsächlich gedauert hat. Für einen Kalendertag ohne Übernachtung, an dem die Abwesenheit mehr als acht Stunden beträgt, sind 14 Euro anzusetzen.

Stellt der Arbeitgeber oder ein Dritter Mahlzeiten, wird gekürzt, und zwar von der vollen Tagespauschale: um 20 Prozent für das Frühstück und um je 40 Prozent für das Mittag- und das Abendessen. Das Frühstück im Monteurzimmer, das in der Rechnung des Betriebs enthalten ist, mindert die Pauschale also, auch wenn niemand es angerührt hat.

Zeitlich ist der Abzug begrenzt. Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist er auf die ersten drei Monate beschränkt. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen lässt die Dreimonatsfrist neu beginnen; auf den Grund der Unterbrechung kommt es nicht an. Für Großbaustellen, auf denen Kolonnen über Monate arbeiten, ist das der Punkt, an dem die Zahlen sich ändern – und nicht selten der Punkt, an dem in der Abrechnung Fragen entstehen.

Erste Tätigkeitsstätte: warum der Begriff entscheidet

Alle Pauschalen setzen Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte voraus. Wo diese liegt, ist deshalb die Vorfrage, von der alles Weitere abhängt. Sie ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Beschäftigte dauerhaft zugeordnet ist – im Handwerk typischerweise der Betriebssitz mit Werkstatt und Lager, wenn dort täglich angefangen wird.

Für Monteure, Servicetechnikerinnen und Baustellenkolonnen ist die Zuordnung häufig weniger eindeutig. Wer morgens nur kurz Material lädt und den Tag sonst beim Kunden verbringt, wer wechselnde Baustellen anfährt oder direkt von zu Hause zum Einsatzort startet, kann je nach arbeitsvertraglicher Zuordnung und tatsächlichem Ablauf gar keine erste Tätigkeitsstätte haben. Die Folgen sind erheblich: Ohne erste Tätigkeitsstätte liegt von der ersten Minute an auswärtige Tätigkeit vor, und auch die Fahrten werden steuerlich anders behandelt als der Weg zu einer festen Arbeitsstätte. Die Abgrenzung ist in der Rechtsprechung vielfach behandelt worden und hängt an den Einzelheiten des Vertrags und des Arbeitsalltags; wer eine belastbare Auskunft für den eigenen Fall braucht, bekommt sie vom Lohnbüro, von einer Lohnsteuerhilfe oder in der Steuerberatung, nicht aus einer allgemeinen Darstellung.

Zahlt der Betrieb steuerfrei, ist der Abzug verbraucht

Ein Punkt, der in der Steuererklärung regelmäßig für Ärger sorgt: Zahlt der Arbeitgeber die Auslöse in Höhe der Pauschalen steuerfrei aus, ist der Werbungskostenabzug insoweit aufgebraucht. Dieselbe Verpflegungspauschale lässt sich nicht ein zweites Mal geltend machen.

Sinnvoll bleibt die Rechnung trotzdem. Liegt die gezahlte Auslöse unter den Pauschalen, kann die Differenz als Werbungskosten angesetzt werden. Dafür braucht es Aufzeichnungen: Datum, Einsatzort, Abfahrt und Rückkehr, Übernachtungen und gestellte Mahlzeiten. Ein Kalender oder ein Heft im Fahrzeug reicht, wenn es fortlaufend geführt wird. Wird die Auslöse dagegen über den steuerfreien Beträgen gezahlt, ist der übersteigende Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn – das ist kein Fehler des Betriebs, sondern die normale Folge einer tariflich höheren Leistung.

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG

Für Zuschläge gilt eine eigene Vorschrift. Nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit steuerfrei, soweit sie bestimmte Anteile des Grundlohns nicht übersteigen: 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr sowie 150 Prozent für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai.

Für die Steuerfreiheit ist die Nachtarbeit dabei die Arbeit von 20 bis 6 Uhr (§ 3b Abs. 2). Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Satz für die Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent (§ 3b Abs. 3). Der Grundlohn, auf den gerechnet wird, ist der laufende Arbeitslohn, umgerechnet auf eine Stunde, und er ist höchstens mit 50 Euro anzusetzen.

Steuerfrei heißt nicht: geschuldet

Dieser Punkt ist der wichtigste des ganzen Themas und wird am häufigsten falsch verstanden. § 3b EStG sagt ausschließlich, bis zu welcher Höhe ein gezahlter Zuschlag steuerfrei bleibt. Einen Anspruch auf einen Zuschlag begründet die Vorschrift nicht.

Der Anspruch entsteht an anderer Stelle: aus dem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag. Gibt es dort nichts, besteht in einem nicht tarifgebundenen Betrieb auch kein Anspruch auf einen Sonntagszuschlag, so ungewöhnlich das klingt. Wer also am Sonntag eine Havarie behebt und feststellt, dass auf der Abrechnung kein Zuschlag erscheint, muss nicht ins Steuerrecht schauen, sondern in seinen Vertrag – und gegebenenfalls klären, ob überhaupt ein Tarif für ihn gilt. Dazu steht das Nötige in Tarifbindung im Handwerk; dass Zuschläge und Auslöse zur verhandelten Zahl gehören, ist in Gehalt verhandeln beschrieben.

Eine Besonderheit betrifft die Backstuben. Arbeitszeitrechtlich beginnt die Nachtzeit nach § 2 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes allgemein um 23 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien aber bereits um 22 Uhr. Das ist eine Regel des Arbeitszeitrechts und keine des Steuerrechts: Für die Frage, welcher Zuschlag steuerfrei bleibt, gilt weiterhin der Zeitraum von 20 bis 6 Uhr. Wer als Bäcker arbeitet, hat es also mit zwei verschiedenen Nachtbegriffen zu tun, die sich nicht decken.

Wege- und Fahrtzeit

Von der Auslöse zu trennen ist schließlich die Vergütung der Fahrt. Ob die Zeit vom Betrieb zur Baustelle, zwischen zwei Baustellen oder vom Wohnort zum Einsatzort bezahlt wird und in welcher Höhe, ergibt sich nicht aus dem Steuerrecht und auch nicht aus dem Arbeitszeitgesetz, sondern aus Tarif-, Betriebs- oder Arbeitsvertrag; im Baugewerbe regelt es der Bundesrahmentarifvertrag. Davon zu unterscheiden ist die arbeitszeitrechtliche Frage, ob die Fahrt als Arbeitszeit zählt – beides wird oft in einen Topf geworfen und ist in Arbeitszeit auf der Baustelle auseinandergelegt.

Wer vor einem Wechsel steht, sollte diese Posten vorher erfragen: Auslöse, Zuschläge, Fahrtzeitregelung. Sie entscheiden über den tatsächlichen Verdienst oft mehr als ein kleiner Unterschied im Stundenlohn – ein Vergleich lohnt sich schon beim Durchsehen der offenen Stellenangebote.

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