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Ausstattung

Vibration: Bohrhammer, Schlagschrauber, Rüttelplatte

Schwingungen wirken jahrelang, bevor sie auffallen. Welche Grenz- und Auslösewerte gelten, warum die Dauer wichtiger ist als der Spitzenwert der Maschine und welche Maßnahme kaum jemand kennt.

6 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Vibration ist die Belastung, die im Handwerk am spätesten auffällt. Lärm hört man, Staub sieht man, eine schwere Last spürt man am selben Abend. Die Schwingungen eines Bohrhammers hinterlassen nach zwei Stunden allenfalls ein Kribbeln in den Fingern, das über Nacht wieder verschwindet. Das geht jahrelang so – bis es an einem kalten Morgen nicht mehr verschwindet.

Betroffen ist fast jedes Gewerk. Der Bohrhammer im Stahlbeton, der Meißelhammer beim Rückbau, der Schlagschrauber an der Radnabe, Trennschleifer, Stichsäge, Schlagbohrmaschine über Kopf. Dazu die Maschinen, auf denen gestanden oder gesessen wird: Rüttelplatte, Vibrationsstampfer, Minibagger, Radlader, der Transporter über eine unbefestigte Baustellenzufahrt.

Zwei Wege in den Körper

Das Recht unterscheidet zwei Arten von Schwingungen, und es tut das aus gutem Grund, weil sie an völlig verschiedenen Stellen ankommen.

Hand-Arm-Vibrationen werden über Griff und Werkzeug in Hand, Unterarm und Schulter eingeleitet. Ganzkörper-Vibrationen kommen über Sitz oder Standfläche – der Fahrersitz des Baggers, das Deck der Rüttelplatte, der Boden neben einer schwingenden Maschine.

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung nennt für beide eigene Werte. Für Hand-Arm-Vibrationen liegt der Expositionsgrenzwert bei A(8) = 5 m/s², der Auslösewert bei A(8) = 2,5 m/s² (§ 9 Abs. 1). Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt der Expositionsgrenzwert 1,15 m/s² in X- und in Y-Richtung und 0,8 m/s² in Z-Richtung, der Auslösewert liegt bei 0,5 m/s² (§ 9 Abs. 2). X und Y sind dabei die waagerechten Richtungen, Z die senkrechte – die Stöße von unten, die beim Fahren über groben Schotter durch die Wirbelsäule gehen.

Zwei Werte, zwei verschiedene Bedeutungen. Der Auslösewert ist die Schwelle, ab der gehandelt werden muss. Der Expositionsgrenzwert ist die Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.

Der Tages-Expositionswert A(8): Stärke mal Dauer

Die Angabe A(8) wird regelmäßig missverstanden, und dieses Missverständnis führt zu falschen Kaufentscheidungen. A(8) ist kein Maschinenwert. Es ist der Tages-Expositionswert, also die über einen Arbeitstag von acht Stunden gemittelte Belastung.

In diese Größe geht die Schwingungsstärke der Maschine ein – und die Zeit, in der sie tatsächlich am Menschen wirkt. Nicht die Schichtlänge, sondern die reine Einwirkzeit: die Minuten, in denen der Hammer wirklich meißelt, nicht die Stunden, in denen er auf der Bank liegt.

Daraus folgt etwas, das den meisten Diskussionen im Betrieb die Grundlage entzieht. Eine kräftige Maschine, die zwanzig Minuten läuft, kann unterhalb des Auslösewerts bleiben. Eine schwächere Maschine, die den halben Tag in der Hand ist, kann darüber liegen. Wer die Belastung senken will, hat also zwei Stellschrauben, und die zweite ist oft die wirksamere: nicht nur eine ruhigere Maschine, sondern weniger Zeit an ihr. Ein Wechsel der Tätigkeit nach einer Stunde bringt mehr als jedes Datenblatt.

Genau deshalb ist die Beurteilung keine Bauchsache. Welche Maschine wie lange an welchem Arbeitsplatz eingesetzt wird, gehört in die Gefährdungsbeurteilung; dort wird die Exposition ermittelt und dort entscheidet sich, ob Maßnahmen fällig sind.

Was über dem Auslösewert passieren muss

Wird ein Auslösewert überschritten, hat der Arbeitgeber ein Maßnahmenprogramm aufzustellen und durchzuführen, mit dem die Belastung verringert wird (§ 10 Abs. 3). Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, ist das keine Frage der Abwägung mehr: Es sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die den Wert wieder unterschreiten, und die Ursachen der Überschreitung sind zu ermitteln (§ 10 Abs. 4).

Welche Maßnahmen in Betracht kommen, zählt § 10 Abs. 2 auf:

  • andere Arbeitsverfahren, die weniger Vibrationen verursachen
  • Auswahl geeigneter, schwingungsgedämpfter Arbeitsmittel
  • Zusatzausrüstung wie schwingungsgedämpfte Sitze oder Griffe
  • Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Fahrbahnen
  • Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
  • Unterweisung und Schulung der Beschäftigten im sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln
  • Begrenzung von Dauer und Intensität der Exposition
  • Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Einwirkung
  • Kleidung, die vor Kälte und Nässe schützt

Der letzte Punkt steht in dieser Aufzählung und wird trotzdem kaum je genannt, wenn im Betrieb über Vibration gesprochen wird. Er ist kein Zugeständnis an das Wohlbefinden. Kälte verengt die Gefäße in den Fingern, und genau die Durchblutung ist es, die durch Vibration ohnehin leidet. Beides zusammen wirkt stärker als jedes für sich. Warme, trockene Handschuhe zwischen den Einsätzen, trockene Kleidung, eine Möglichkeit zum Aufwärmen – im Winter auf dem Bau ist das Vibrationsschutz und nicht Komfort. Was der Betrieb bei Witterung sonst noch schuldet, steht in Hitze, Kälte und Witterung.

Was Vibration anrichtet

Die bekannteste Folge betrifft die Durchblutung der Finger: anfallsweise weiß werdende, gefühllose Fingerkuppen, meist ausgelöst durch Kälte, danach schmerzhaft wiederkehrende Durchblutung. Dazu kommen Schäden an den Nerven mit Taubheitsgefühl, verminderter Feinfühligkeit und nachlassender Griffkraft – für eine Hand, die Schrauben sortiert oder Fliesen setzt, ein handfestes berufliches Problem. Bei langer Einwirkung sind auch Schäden an Knochen und Gelenken von Hand und Arm beschrieben. Ganzkörper-Vibrationen belasten vor allem die Lendenwirbelsäule.

Mehrere dieser Krankheitsbilder sind als Berufskrankheiten anerkannt. Das ist der eigentliche Hinweis auf die Ernsthaftigkeit: Es handelt sich nicht um Verschleiß, der jeden trifft, sondern um Schäden, deren Zusammenhang mit der Arbeit gesichert ist.

Entsprechend klar ist die Vorsorge geregelt. Über den Auslösewerten – 2,5 m/s² bei Hand-Arm-, 0,5 m/s² bei Ganzkörper-Vibrationen – ist Angebotsvorsorge anzubieten. Ab Erreichen der Expositionsgrenzwerte, also 5 m/s² beziehungsweise 1,15 m/s² in X- oder Y- und 0,8 m/s² in Z-Richtung, wird daraus Pflichtvorsorge. Das steht im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Was dort geschieht und was der Arbeitgeber davon erfährt – nämlich nur, dass die Vorsorge stattgefunden hat –, behandelt Arbeitsmedizinische Vorsorge.

Beim Kauf und im Alltag

Die Schwingungsangaben in Prospekt und Betriebsanleitung sind Prüfstandswerte. Sie werden unter festgelegten Bedingungen ermittelt und dienen dem Vergleich zweier Maschinen. Sie sagen die Belastung an einer bestimmten Wand, in einem bestimmten Material, mit einer bestimmten Andruckkraft nicht voraus. Als Größenordnung sind sie brauchbar, als Rechengrundlage für den Arbeitstag nur bedingt.

Viel wichtiger ist der Zustand des Einsatzwerkzeugs. Ein stumpfer Meißel, ein verschlissener Bohrer, ein Sägeblatt mit ausgebrochenen Zähnen zwingen zu mehr Andruck und längerer Arbeitszeit, und beides erhöht die Belastung deutlicher, als ein besseres Datenblatt sie senken könnte. Wer scharfes Werkzeug bereitstellt und verschlissenes aussortiert, tut für die Hände mehr als mancher Neukauf. Unwucht, ausgeschlagene Lager und ein fehlender Zusatzhandgriff gehören in dieselbe Kategorie.

Antivibrationshandschuhe sind ein Hilfsmittel mit begrenzter Wirkung. Sie dämpfen bestimmte Frequenzbereiche, in anderen wirken sie kaum, und ein dicker Handschuh kann dazu führen, dass fester zugegriffen wird – was die Einleitung in die Hand wieder erhöht. Eine Maschinenauswahl ersetzen sie nicht. Wer sie stellt und wer Werkzeug und Schutzausrüstung bezahlt, steht in Werkzeug, Kleidung, Schutzausrüstung: wer zahlt.

Und ein letzter Punkt: Wo Vibration ist, ist fast immer auch Lärm. Beides an derselben Maschine zu beurteilen, spart Arbeit und führt zu besseren Entscheidungen – die Werte und Pflichten dazu stehen in Lärm in Werkstatt und auf der Baustelle.

Wer über Jahre mit schlagenden Maschinen gearbeitet hat und Veränderungen an den Händen bemerkt, sollte das nicht als Alterserscheinung abtun, sondern ansprechen – im Betrieb und bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Und wer sich beruflich neu orientiert, findet unter den offenen Stellenangeboten auch Tätigkeiten in den Gewerken, in denen die Hände weniger einstecken müssen.

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