Wer im Betrieb eine Hebehilfe, eine Lärmmessung, eine Vorsorge oder eine bestimmte Schutzausrüstung verlangt, bekommt oft die Antwort, dafür gebe es keinen Anlass. Ob es einen gibt, steht in einem Dokument: der Gefährdungsbeurteilung. Sie ist der Punkt, an dem im Arbeitsschutz fast alles hängt.
Dieser Text erklärt, was das Gesetz verlangt, wie eine Beurteilung abläuft und was eine einzelne beschäftigte Person damit anfangen kann. Er richtet sich an beide Seiten: an Verantwortliche, die sie erstellen müssen, und an Beschäftigte, die wissen wollen, worauf sie sich berufen können.
Was das Gesetz verlangt
Die Grundnorm ist § 5 Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Beurteilt wird die Arbeit, nicht die Person.
§ 6 verlangt Unterlagen: Aus ihnen müssen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Eine Beurteilung, die nur im Kopf des Chefs existiert, erfüllt die Pflicht trotzdem nicht.
§ 3 schließt den Kreis: Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit kein Ordner, sondern ein Vorgang.
Ab wann, für wen
Die Pflicht besteht ab dem ersten Beschäftigten. Eine Mindestgröße kennt das Gesetz nicht: Der Handwerksbetrieb mit zwei Leuten ist genauso verpflichtet wie der Konzern, nur ist der Aufwand ein anderer. Eine frühere Ausnahme von der Dokumentationspflicht für Kleinbetriebe gibt es nicht mehr. Im Betrieb mit vier Gesellen und einem Lehrling macht die Beurteilung in aller Regel der Inhaber selbst, abends im Büro und nicht in einer Stabsstelle.
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Aufgabe an Meister und Vorarbeiter übertragen und sich fachlich beraten lassen – durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, durch den Betriebsarzt und vor allem durch die zuständige Berufsgenossenschaft, die für die Gewerke Handlungshilfen, Muster und Branchenlösungen bereitstellt. Auch Handwerkskammern und Innungen beraten dazu und bieten Schulungen an, zugeschnitten auf Betriebe ohne eigene Fachabteilung. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Ein eigener Fall ist die Leiharbeit. Für die Tätigkeit im Einsatzbetrieb gelten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die dortigen Arbeitsschutzvorschriften; der Entleiher hat über die Gefahren zu unterrichten und die Schutzmaßnahmen zu treffen. Wer über eine Zeitarbeitsfirma auf einer Baustelle eingesetzt ist, fragt deshalb im Einsatzbetrieb nach, nicht beim Verleiher.
Ein zweiter eigener Fall ist die auswärtige Arbeitsstelle. Auf einer Baustelle arbeiten mehrere Gewerke nebeneinander; jeder Betrieb bleibt für seine eigenen Leute verantwortlich, und zugleich sind die Arbeiten aufeinander abzustimmen. Wer nur für zwei Tage anrückt, beurteilt deshalb nicht den Ort, sondern die eigene Tätigkeit an diesem Ort: Gerüst und Absturzkanten, Staub und Lärm des Nachbargewerks, Verkehrswege, Anfahrt und Witterung.
Wonach gesucht wird
§ 5 Absatz 3 nennt Beispiele, und die Aufzählung ist aufschlussreich, weil sie weit über Maschinen und Chemikalien hinausgeht. Genannt sind unter anderem die Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Auswahl und der Einsatz der Arbeitsmittel, die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie unzureichende Qualifikation und Unterweisung.
Und, seit 2013 ausdrücklich im Gesetz: die psychische Belastung bei der Arbeit. Das ist keine Nebenbemerkung, sondern ein eigener Beurteilungsgegenstand mit eigenen Verfahren – Arbeitsmenge, Zeitdruck, Störungen, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen, Arbeitszeitlage. Wie das erhoben wird und was daraus folgt, steht in psychische Belastung bei der Arbeit.
Beurteilt wird nach Tätigkeiten, nicht nach Köpfen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes für die anderen. Deshalb hilft die Frage "Für welche Tätigkeit gilt das bei uns?" oft weiter als die Frage nach dem eigenen Namen im Dokument.
Der Ablauf
In der Praxis hat sich eine Reihenfolge in sieben Schritten durchgesetzt. Sie steht so nicht im Gesetz, bildet dessen Anforderungen aber vollständig ab.
- Tätigkeiten und Bereiche abgrenzen.
- Gefährdungen ermitteln – durch Begehung, Befragung, Messung, Auswertung von Unfällen und Beschwerden.
- Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er?
- Maßnahmen festlegen.
- Maßnahmen umsetzen, mit Zuständigkeit und Termin.
- Wirksamkeit prüfen.
- Fortschreiben und dokumentieren.
Der vierte Schritt ist der, an dem sich die Qualität entscheidet. § 4 Arbeitsschutzgesetz verlangt, Gefahren an der Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu behandeln. Daraus leitet sich das TOP-Prinzip ab: technische Maßnahmen vor organisatorischen vor personenbezogenen.
Ein Beispiel aus der Werkhalle: Zuerst wird die laute Maschine ersetzt, gekapselt oder das Verfahren geändert, dann werden Aufstellung, Ablauf und Aufenthaltszeiten angepasst, und erst danach kommt der Gehörschutz. Wer mit dem letzten Schritt anfängt, hat die Rangfolge umgedreht – zu den Möglichkeiten im Einzelnen siehe Lärm in Werkstatt und auf der Baustelle.
Wann fortgeschrieben werden muss
Eine Beurteilung ist so lange gültig, wie sich nichts ändert. Anlässe für eine Überprüfung sind unter anderem neue oder umgebaute Arbeitsmittel, geänderte Arbeitsverfahren und Abläufe, neue Stoffe, veränderte Arbeitszeiten, ein Umbau der Werkstatt, ein Unfall oder Beinaheunfall, auffällig häufige gleichartige Beschwerden und jede Baustelle, deren Bedingungen von den bisherigen deutlich abweichen.
Ein festes Intervall schreibt das Gesetz nicht vor. In der Praxis wird ein regelmäßiger Turnus empfohlen, damit die Überprüfung nicht nur nach Zwischenfällen stattfindet; verbindlich ist dieser Turnus nicht.
Unfälle sind zusätzlich zu erfassen, und Arbeitsunfälle mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen sind dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Diese Anzeigen sind eine der ehrlichsten Quellen für die nächste Fortschreibung.
Was in den Unterlagen steht
Ein Formular gibt das Gesetz nicht vor, und die Muster der Unfallversicherungsträger unterscheiden sich stark. Brauchbar ist eine Dokumentation, aus der sich für jede Tätigkeit ablesen lässt: welcher Bereich beurteilt wurde, welche Gefährdungen ermittelt wurden, wie sie eingeschätzt werden, welche Maßnahme daraus folgt, wer sie bis wann umsetzt und was die Überprüfung ergeben hat. Dazu Datum und die verantwortliche Person.
Der Termin und die Zuständigkeit sind der Teil, der in der Praxis am häufigsten fehlt. Eine Maßnahme ohne Namen und ohne Frist ist eine Absichtserklärung.
Die Unterlagen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Behörde – je nach Bundesland Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz – kann den Betrieb besichtigen und Anordnungen treffen; wer eine vollziehbare Anordnung nicht befolgt, handelt ordnungswidrig. Auch die Berufsgenossenschaft sieht bei Besichtigungen in die Unterlagen.
Betriebsrat und Beschäftigte
Besteht ein Betriebsrat, hat er nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen, wenn es um Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften geht. Das betrifft die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung, die eingesetzten Verfahren und die Maßnahmen – nicht die Frage, ob sie stattfindet. Die ist nicht verhandelbar.
Beschäftigte haben eigene Rechte, und sie sind schwächer, als viele annehmen. § 12 gibt einen Anspruch auf Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz, bei der Einstellung und bei jeder Veränderung. § 17 Absatz 1 gibt das Recht, Vorschläge zu machen. Führen Beschwerden im Betrieb zu nichts, können sich Beschäftigte nach § 17 Absatz 2 an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden; ein Nachteil darf ihnen daraus nicht entstehen. Diese Rechte gelten vom ersten Tag an und hängen nicht an der Dauer der Beschäftigung – auch wer noch in der Probezeit ist, kann einen sicheren Arbeitsplatz verlangen, so unangenehm die Frage in den ersten Wochen erscheinen mag.
Ein ausdrückliches Recht der einzelnen Person, die Dokumentation einzusehen, steht so nicht im Arbeitsschutzgesetz. Fragen kann man trotzdem, und der Arbeitgeber ist nach § 81 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet, über Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu unterrichten. Der Betriebsrat hat den weitergehenden Zugang.
Was Sie davon haben
Die Beurteilung ist der Hebel für konkrete Ansprüche. Ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss, ob Schutzausrüstung nötig ist, ob eine Hebehilfe beschafft wird, ob ein Arbeitsplatz umgestaltet wird – das ergibt sich nicht aus dem Wunsch, sondern aus der ermittelten Gefährdung.
Deshalb ist die wirksamste Formulierung nicht "Ich hätte gern", sondern die Frage nach der Beurteilung für die eigene Tätigkeit und danach, welche Maßnahme dort steht. Steht dort nichts, ist das ebenfalls ein Ergebnis: Dann fehlt entweder die Gefährdung – oder die Beurteilung.
Wer neu anfängt, kann früh nachfragen. Wie ein Arbeitsplatz nach einer Beurteilung eingerichtet wird, zeigt Werkstattarbeitsplatz einrichten; wer sich unter den offenen Stellen umsieht, erfährt in der Einarbeitungswoche mehr über den Arbeitsschutz eines Betriebs als in jeder Stellenanzeige.
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