Im Handwerk wird das Wort Probezeit für zwei ganz verschiedene Dinge benutzt. Der Geselle, der neu im Betrieb anfängt, hat vielleicht eine Probezeit im Arbeitsvertrag stehen. Der Lehrling im ersten Lehrjahr hat immer eine, ob sie im Vertrag steht oder nicht. Die Fristen sind unterschiedlich, die Rechtsgrundlagen sind unterschiedlich, und die Folgen sind es auch. Wer beides zusammenwirft, rechnet mit falschen Terminen.
Dieser Text stellt beide Fälle nebeneinander und beschreibt danach, woran sich die ersten Wochen im Betrieb tatsächlich entscheiden.
Im Arbeitsverhältnis: nur, wenn sie vereinbart wurde
Die Grundlage steht in § 622 Abs. 3 BGB. Danach kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Zwei Wörter tragen den ganzen Satz. Das erste ist „vereinbart". Eine Probezeit entsteht nicht dadurch, dass jemand neu ist. Sie muss im Arbeitsvertrag stehen. Steht dort nichts, gibt es keine Probezeit, und es gilt von Anfang an die Grundfrist des § 622 Abs. 1 BGB, also vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Das kommt in kleinen Betrieben häufiger vor als gedacht, weil Verträge dort oft kurz sind.
Das zweite Wort ist „längstens". Sechs Monate sind die Obergrenze, nicht die Vorgabe. Ein Betrieb kann drei Monate vereinbaren oder einen Monat. Was er nicht kann: nach fünf Monaten noch einmal um drei verlängern und dabei die Zwei-Wochen-Frist behalten. Nach sechs Monaten läuft die verkürzte Frist aus, und zwar unabhängig davon, was im Vertrag steht.
Die zwei Wochen sind eine reine Frist ohne festen Endtermin. Eine Kündigung, die am 8. eines Monats zugeht, wirkt zum 22. desselben Monats. Sie gilt für beide Seiten: Wer in der Probezeit feststellt, dass der Betrieb nicht passt, ist an dieselbe kurze Frist gebunden. Auch hier gilt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; eine Kündigung per Kurznachricht ist keine.
Abweichungen sind möglich. § 622 Abs. 4 BGB erlaubt es, durch Tarifvertrag andere Fristen zu vereinbaren, und im Bau ist das der Regelfall. Wer in einem tarifgebundenen Betrieb anfängt, findet die für ihn geltende Probezeitregelung deshalb zuerst im Tarifvertrag.
Probezeit ist nicht Wartezeit
Der häufigste Irrtum: Probezeit und Kündigungsschutz seien dasselbe. Sie sind es nicht. Die Probezeit ist eine Frage der Kündigungsfrist. Der allgemeine Kündigungsschutz ist eine Frage des Kündigungsgrundes, und er setzt eine eigene Wartezeit voraus, die unabhängig davon läuft, ob eine Probezeit vereinbart wurde.
Für viele im Handwerk hat diese Unterscheidung ohnehin wenig praktische Bedeutung, weil der allgemeine Kündigungsschutz in kleinen Betrieben nicht gilt. Wo in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, braucht eine Kündigung keinen der im Kündigungsschutzgesetz genannten Gründe – auch nicht nach der Probezeit, auch nicht nach drei Jahren. Was bleibt, sind die Frist, die Form und die allgemeinen Grenzen. Wie das im Einzelnen zusammenhängt und welche Drei-Wochen-Frist auch im kleinen Betrieb gilt, steht unter Kündigungsfristen.
In der Ausbildung: ein bis vier Monate
Für Lehrlinge gilt etwas anderes, und es gilt zwingend. Nach § 20 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat betragen und darf höchstens vier Monate dauern.
Der Unterschied zum Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich: Hier gibt es keine Wahl. Eine Ausbildung ohne Probezeit ist nicht möglich, und eine Probezeit von sechs Monaten ist es ebenfalls nicht. Innerhalb dieser Zeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden – schriftlich, wie alles in diesem Verhältnis.
Für Lehrlinge im Handwerk ist das eine Schutzvorschrift und keine Drohung. Wer im ersten Monat merkt, dass die Höhenangst auf dem Dach stärker ist als der Wunsch, Dachdecker zu werden, oder dass der Betrieb ihn ausschließlich Material tragen und die Werkstatt fegen lässt, kann gehen, ohne eine lange Auseinandersetzung führen zu müssen. Ein Abbruch in dieser Zeit ist kein Makel im Lebenslauf. In den Betrieben weiß man, wofür die Probezeit da ist, und die wenigsten Ausbilder halten jemandem vier Wochen im falschen Gewerk vor. Was tatsächlich schadet, ist das Gegenteil: drei Jahre durchhalten, ohne je bei der Sache gewesen zu sein.
Wer während der Ausbildung Streit bekommt, wendet sich an die Handwerkskammer. Bei ihr wird der Ausbildungsvertrag in die Lehrlingsrolle eingetragen, bei ihr wird die Gesellenprüfung abgelegt, und bei ihr liegt auch die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis. Der Ausbildungsberater der Kammer ist deshalb die erste Adresse, und zwar bevor gekündigt wird.
Wer selbst ausbilden will, braucht dafür die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation. Im zulassungspflichtigen Handwerk ist sie in der Meisterprüfung enthalten: Nach § 45 Abs. 2 HwO wird mit der Meisterprüfung festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, das Handwerk meisterhaft auszuüben, selbständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Die vier Teile der Prüfung sind in § 45 Abs. 3 HwO beschrieben; Teil IV umfasst die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse. Der Weg dorthin steht unter Vom Gesellen zum Meister.
Was in den ersten Wochen wirklich beurteilt wird
Wer als Geselle neu anfängt, wird in der Probezeit selten an der Qualität einer einzelnen Naht oder Fuge gemessen. Beurteilt wird etwas anderes, und es ist in fast jedem Gewerk dasselbe.
Pünktlichkeit steht ganz oben. Wenn der Transporter um halb sieben fährt, fährt er um halb sieben. Wer zweimal fehlt, fällt in einem Fünf-Mann-Betrieb sofort auf, weil die Kolonne nicht arbeiten kann. Dann der Umgang mit Werkzeug und Material: Maschinen, die abends gereinigt zurückkommen, Verschnitt, der nicht sinnlos entsteht, Kisten, die am Ende des Tages wieder vollständig sind. Sauberkeit auf der Baustelle ist kein Nebenpunkt, sondern für viele Meister das schnellste Urteil über einen neuen Mann: Wer seine Fläche besenrein hinterlässt, arbeitet in der Regel auch sonst geordnet.
Hinzu kommt das Verhalten beim Kunden. Im Handwerk wird in fremden Wohnungen gearbeitet, und der Ton am Küchentisch entscheidet über Folgeaufträge. Und schließlich der Punkt, an dem sich die Erfahrenen von den Unsicheren unterscheiden: fragen statt pfuschen. Niemand erwartet, dass jemand in der zweiten Woche jedes Detail kennt. Erwartet wird, dass er es sagt, bevor er etwas verbaut, das wieder heraus muss.
Was Sie selbst prüfen sollten
Die Probezeit läuft in beide Richtungen, und ein Betrieb zeigt in den ersten Wochen ziemlich genau, wie er arbeitet.
Achten Sie darauf, ob es eine ordentliche Einweisung und Unterweisung gibt oder ob man Sie am ersten Tag allein an eine Maschine stellt. Prüfen Sie, ob die Schutzausrüstung gestellt wird – Helm, Gehörschutz, Schutzbrille, Handschuhe und Sicherheitsschuhe sind Sache des Betriebs und werden nicht vom Lohn abgezogen, was im Text zur persönlichen Schutzausrüstung beschrieben ist. Sehen Sie sich an, wie mit Stunden umgegangen wird: ob Fahrzeiten und Überstunden erfasst werden oder in einem gemeinsamen Nichts verschwinden; die Grundlagen dazu stehen unter Arbeitszeit auf der Baustelle. Und beobachten Sie, wie der Betrieb mit Fehlern umgeht. Ein Betrieb, in dem ein Fehler besprochen und behoben wird, ist ein anderer Arbeitsplatz als einer, in dem er lautstark verhandelt wird.
Das Gespräch am Ende
Gegen Ende der Probezeit ist ein Gespräch üblich, gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht, und feste Termine für Zwischengespräche gibt es ebenso wenig. Wer eines will, bittet darum – am besten rechtzeitig, damit noch Zeit bleibt, etwas zu ändern.
Sinnvoll ist, mit konkreten Fragen hineinzugehen: Welche Arbeiten soll ich als Nächstes übernehmen. Wo sehen Sie noch Lücken. Bleibt es bei der jetzigen Kolonne. Wer umgekehrt hört, dass es nicht weitergeht, sollte nach dem Grund fragen und sich die Antwort merken; in einem Gewerk mit wenigen Betrieben in der Region ist das eine brauchbare Information für den nächsten Anlauf. Und dann beginnt die Suche von vorn, meist mit mehr Klarheit darüber, was der eigene Arbeitsplatz können muss – ein Überblick über offene Stellenangebote ist dafür der schnellste Anfang.
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