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Arbeitsrecht

Handwerksordnung und Meisterpflicht: welche Gewerke zulassungspflichtig sind

Anlage A, Anlage B und die Handwerksrolle sauber auseinandergehalten – mit den Wegen in die Selbständigkeit, die ohne eigenen Meisterbrief auskommen.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Kaum ein Gesetz wird im Handwerk so oft zitiert und so selten gelesen wie die Handwerksordnung. Wer sich selbständig machen will, wer einen Betrieb übernimmt oder wer nebenher Aufträge annimmt, stößt früher oder später auf die Frage: Brauche ich dafür einen Meisterbrief. Die Antwort steht in drei Listen und in einer Handvoll Paragraphen. Dieser Text ordnet sie.

Der Kern in einem Satz

Nach § 1 Abs. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Die Handwerksrolle führt die Handwerkskammer; in sie sind die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke einzutragen (§ 6 Abs. 1 HwO).

Damit sind zwei Dinge gesagt. Erstens: Die Meisterpflicht ist keine Pflicht für Beschäftigte, sondern eine Zugangsvoraussetzung für den selbständigen Betrieb. Wer als Geselle angestellt arbeitet, braucht sie nicht. Zweitens: Der Begriff, auf den es ankommt, heißt Eintragung in die Handwerksrolle – nicht Meisterbrief. Der Meisterbrief ist der häufigste, aber nicht der einzige Weg dorthin.

Drei Listen, die man auseinanderhalten muss

Die Handwerksordnung kennt drei Verzeichnisse, und fast jedes Missverständnis in diesem Bereich entsteht daraus, dass sie verwechselt werden.

Anlage A enthält die 53 zulassungspflichtigen Handwerke. Nur für sie gilt die Eintragungspflicht nach § 1 Abs. 1 HwO. Nach Bereichen geordnet sind das:

  • Bau und Ausbau: Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Werkstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Metall und Fahrzeug: Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Kraftfahrzeugtechniker, Land- und Baumaschinenmechatroniker, Büchsenmacher, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Behälter- und Apparatebauer
  • Elektro und Information: Informationstechniker, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer
  • Holz: Tischler, Boots- und Schiffbauer, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Orgel- und Harmoniumbauer
  • Nahrung: Bäcker, Konditoren, Fleischer
  • Gesundheitshandwerke: Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker
  • Gestaltung und Übrige: Seiler, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter

Anlage B Abschnitt 1 führt die zulassungsfreien Handwerke. Dazu gehören unter anderem Uhrmacher, Graveure, Metallbildner, Gold- und Silberschmiede, Modellbauer, Holzbildhauer, Maßschneider, Schuhmacher, Sattler und Feintäschner, Müller, Brauer und Mälzer, Textilreiniger, Gebäudereiniger, Feinoptiker, Fotografen, Buchbinder, Keramiker, Geigenbauer, Vergolder, Holz- und Bautenschützer, Bestatter und Kosmetiker. Die Liste ist länger als diese Auswahl.

Anlage B Abschnitt 2 führt die handwerksähnlichen Gewerbe, darunter Eisenflechter, Bautentrocknungsgewerbe, Bodenleger, Fuger im Hochbau, Betonbohrer und -schneider, Metallschleifer und Metallpolierer, Fahrzeugverwerter, Rohr- und Kanalreiniger, Kabelverleger im Hochbau, den Einbau von genormten Baufertigteilen, Änderungsschneider, Fleischzerleger, Speiseeishersteller, Teppichreiniger, Maskenbildner und Klavierstimmer. Auch hier ist die Aufzählung nicht vollständig.

Der praktisch wichtigste Unterschied liegt gleich nebeneinander: Fliesenleger steht in der Anlage A, Bodenleger in der Anlage B Abschnitt 2. Gebäudereiniger ist zulassungsfrei, Schornsteinfeger zulassungspflichtig.

Was die Novelle 2020 verschoben hat

Wer eine ältere Auskunft im Kopf hat, liegt bei zwölf Gewerken falsch. Die Nummern 42 bis 53 der Anlage A – Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Werkstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer – waren vorher zulassungsfrei. Mit der Novelle 2020 sind sie in die Anlage A zurückgekehrt und damit wieder zulassungspflichtig.

Das betrifft viele kleine Betriebe und viele Gesellen, die den Schritt in die Selbständigkeit schon einmal durchgerechnet hatten. Wer sich auf Erfahrungen aus den Jahren davor stützt, sollte die Zuordnung seines Gewerkes neu prüfen lassen.

Anlage B: keine Meisterpflicht, aber eine Anzeigepflicht

Für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe gilt kein Eintragungserfordernis nach § 1 Abs. 1 HwO. Frei von jeder Formalie ist der Start trotzdem nicht: Wer ein solches Gewerbe selbständig beginnt oder beendet, hat das nach § 18 Abs. 1 HwO unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen. Und § 1 Abs. 2 HwO – die Regel über die wesentlichen Tätigkeiten – findet auf diese Gewerbe keine Anwendung (§ 18 Abs. 2 Satz 3 HwO).

Wesentliche Tätigkeiten: der eigentliche Streitpunkt

Die Meisterpflicht greift nicht erst, wenn jemand ein Gewerbe der Anlage A vollständig betreibt. Nach § 1 Abs. 2 HwO ist ein Betrieb schon dann ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein in der Anlage A aufgeführtes Gewerbe vollständig umfasst oder wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes ausgeübt werden.

Keine wesentlichen Tätigkeiten sind nach derselben Vorschrift insbesondere solche, die in bis zu drei Monaten erlernt werden können, solche, die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, für das Gesamtbild des Handwerks aber nebensächlich sind, und solche, die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Hier liegt der Satz, der in der Praxis die meiste Arbeit macht: „Ich mache doch nur Kleinigkeiten." Ob das Verlegen einzelner Fliesen im Bad, das Setzen einer Heizungspumpe oder das Lackieren einer Tür eine wesentliche Tätigkeit ist, entscheidet sich nicht am Umfang des einzelnen Auftrags, sondern daran, welches Gewicht die Tätigkeit im Berufsbild hat und wie lange man braucht, um sie zu beherrschen. Wer sein Angebot entlang dieser Grenze aufbaut, sollte es vorher mit der Handwerkskammer klären und nicht hinterher mit der Ordnungsbehörde.

Vier Wege in die Handwerksrolle ohne eigenen Meisterbrief

Der reguläre Weg führt über die bestandene Meisterprüfung im zu betreibenden oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk; wie sie aufgebaut ist, steht in Vom Gesellen zum Meister. Daneben stehen vier weitere Möglichkeiten.

Erstens der Betriebsleiter: Nach § 7 Abs. 1 HwO wird ein Betrieb eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt. Der Inhaber selbst muss den Meisterbrief also nicht haben. Das ist die übliche Konstruktion, wenn eine Gesellschaft gegründet oder ein Betrieb ohne fachliche Qualifikation des Erwerbers fortgeführt wird.

Zweitens die formalen Abschlüsse nach § 7 Abs. 2 HwO: Eingetragen werden ferner Ingenieure, Absolventen technischer Hochschulen und staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem Handwerk, dem ihr Studien- oder Schulschwerpunkt entspricht; ebenso, wer eine der Meisterprüfung mindestens gleichwertige staatliche Prüfung abgelegt hat. Die Entscheidung trifft die Handwerkskammer.

Drittens die Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO: Wer bereits ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten daraus, wenn er die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist. Für Betriebe, die ihr Leistungsspektrum erweitern wollen, ist das der einschlägige Paragraph.

Viertens die Altgesellenregelung nach § 7b HwO. Eine Ausübungsberechtigung erhält, wer die Gesellenprüfung im betreffenden oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk bestanden hat und insgesamt sechs Jahre in diesem Beruf tätig war, davon vier Jahre in leitender Stellung. Leitende Stellung bedeutet dabei eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil; nachgewiesen wird das durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder auf andere Weise. Die Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks umfasst haben. Die kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten nach § 7b Abs. 1a in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Ausgenommen sind die Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A – Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Erteilt wird die Berechtigung auf Antrag von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer (§ 7b Abs. 2 HwO).

Bleibt die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO. In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung zu erteilen, wenn die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Sie kann befristet, unter Auflagen und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt erteilt werden. Wer aus einem anderen Beruf kommt, findet die Einordnung dieser Wege im Überblick Quereinstieg.

Wer zur Handwerkskammer gehört

Ein letzter Punkt, der regelmäßig überrascht: Zur Handwerkskammer gehören nach § 90 Abs. 2 HwO nicht nur die Betriebsinhaber, sondern auch die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. Die Kammer ist damit auch für Beschäftigte zuständig, etwa bei Fragen zur Ausbildung, zur Prüfung und zur Anerkennung von Qualifikationen.

Wer einen bestehenden Betrieb weiterführen möchte, findet die Anforderungen an den Erwerber in Betriebsübernahme und Nachfolge. Und wer erst einmal sehen will, welche Betriebe gerade suchen, findet die offenen Stellenangebote im Portal.

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