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Karriere

Betriebsübernahme und Nachfolge im Handwerk

Wie eine Übergabe gelingt – aus Sicht des Gesellen oder Meisters, der übernehmen könnte, und aus Sicht des Inhabers, der einen Nachfolger sucht. Mit den formalen Voraussetzungen und den Punkten, die vorher geprüft gehören.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

In vielen Werkstätten steht dieselbe Frage im Raum, und sie wird selten ausgesprochen: Was passiert mit dem Betrieb, wenn der Chef aufhört. Die Übergabe eines Handwerksbetriebs ist ein Vorgang, der Jahre braucht, und sie scheitert erstaunlich oft – nicht am Geld, sondern an fehlender Vorbereitung. Für Gesellen und Meister ist genau darin eine Gelegenheit enthalten, die kein Stellenmarkt abbildet.

Warum Nachfolge im Handwerk so oft scheitert

Drei Gründe wiederholen sich. Der erste: Der Betrieb hängt an einer Person. Der Inhaber kalkuliert, kauft ein, steht auf der Baustelle, klärt Reklamationen und weiß als Einziger, warum bei einem bestimmten Kunden die Rechnung anders aussieht als sonst. Vieles davon steht nirgends. Wer übernimmt, kauft eine Struktur, die sich beim Weggang der Person erst als Struktur erweisen muss.

Der zweite: Die Kundschaft ist persönlich gebunden. Stammkunden rufen nicht den Betrieb an, sondern den Meister, dessen Namen sie seit zwanzig Jahren kennen. Ein Auftragsbestand, der auf Vertrauen in eine Person beruht, geht nicht automatisch auf den Nachfolger über. Er muss übertragen werden, und das geschieht nur durch gemeinsame Termine, gemeinsame Baustellen und Zeit.

Der dritte: Die Übergabe beginnt zu spät. Wenn der Inhaber mit siebenundsechzig zum ersten Mal darüber nachdenkt, ist die Belegschaft bereits ausgedünnt, der Maschinenpark verschlissen und der Auftragsbestand geschrumpft, weil seit Jahren nicht mehr investiert wurde. Ein solcher Betrieb ist schwerer zu übernehmen als ein laufender, obwohl er billiger ist.

Was der Übernehmer formal braucht

Bei einem Gewerbe der Anlage A der Handwerksordnung steht am Anfang eine formale Hürde: die Eintragung in die Handwerksrolle. Dafür kommt der eigene Meisterbrief in Betracht, ein eingetragener Betriebsleiter, die Eintragung über einen Ingenieur-, Hochschul- oder Fachschulabschluss, eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO. Welcher Weg in Frage kommt und welche Nachweise dafür nötig sind, ist in Handwerksordnung und Meisterpflicht im Einzelnen beschrieben.

Diese Frage gehört an den Anfang und nicht ans Ende. Wer erst nach der Einigung über den Preis feststellt, dass die Eintragung nicht gesichert ist, verliert Monate. Bei zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben entfällt die Hürde, dort bleibt die Anzeige bei der Handwerkskammer.

Was inhaltlich zu prüfen ist

Ein Handwerksbetrieb besteht aus mehr als aus Halle und Firmenwagen. Vor einer Übernahme gehören mindestens diese Punkte auf den Tisch:

  • Auftragsbestand und Auftragsarten: Wie viel ist verbindlich beauftragt, wie viel ist Absicht. Handelt es sich um viele kleine Reparaturaufträge oder um wenige große Bauvorhaben – beides trägt einen Betrieb, aber völlig unterschiedlich.
  • Abhängigkeit von Großkunden: Wenn ein einzelner Generalunternehmer oder eine einzelne Hausverwaltung den größeren Teil des Umsatzes ausmacht, hängt die Zukunft des Betriebs an einer Beziehung, die der Nachfolger nicht geerbt hat.
  • Maschinen, Fuhrpark und Werkstatt: Alter, Zustand, Wartungsstand, anstehender Ersatz. Ein zehn Jahre nicht erneuerter Fuhrpark ist eine Investition, die unmittelbar nach der Übernahme fällig wird.
  • Laufende Verträge: Miet- und Pachtverträge für Halle und Hof, Leasing für Fahrzeuge und Maschinen, Wartungs- und Softwareverträge. Entscheidend ist, ob sie übergehen und zu welchen Konditionen.
  • Offene Gewährleistungen: Arbeiten aus den zurückliegenden Jahren, für die noch gehaftet wird. Wer sie übernimmt, übernimmt ein Risiko, dessen Umfang sich nur aus den Unterlagen ergibt.
  • Belegschaft und Altersstruktur: Wie viele Gesellen, wie alt, wie lange dabei, wer hält welches Wissen. Ein Betrieb, in dem drei von fünf Gesellen innerhalb von fünf Jahren in Rente gehen, steht anders da als einer mit Auszubildenden im zweiten Lehrjahr.

Die Frage, ob der Betrieb als Ganzes übernommen wird oder ob einzelne Wirtschaftsgüter gekauft werden – Maschinen, Fahrzeuge, Warenbestand, Kundenstamm –, ist keine Formalie. Sie verändert Haftung, Bilanz und Steuerlast erheblich, und sie ist der Punkt, an dem Übergeber und Übernehmer regelmäßig unterschiedliche Interessen haben. Diese Frage gehört zum Steuerberater und je nach Lage zusätzlich zum Rechtsanwalt, bevor irgendetwas unterschrieben wird.

Die Belegschaft ist kein Verhandlungsposten

Ein Punkt, der in Gesprächen oft falsch dargestellt wird: Beim Übergang eines Betriebs gehen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Der Nachfolger kann sich die Belegschaft also nicht aussuchen wie den Fuhrpark. Einzelheiten, Fristen und die damit verbundenen Informationspflichten gehören in die rechtliche Beratung, aber der Grundsatz selbst sollte beiden Seiten vorher klar sein.

Praktisch ist das eher eine Chance als eine Last. Die Gesellen kennen die Kunden, die Baustellen und die Eigenheiten der Maschinen. Wer sie früh einbindet, statt sie bis zur Unterschrift im Unklaren zu lassen, hält den Betrieb zusammen. Wer es nicht tut, erlebt Kündigungen genau in dem Moment, in dem die Aufträge weiterlaufen müssen.

Die Übergabe als Prozess

Eine gelungene Nachfolge lässt sich in drei Phasen beschreiben: erst mitarbeiten, dann mitführen, dann übernehmen. In der ersten Phase arbeitet der künftige Nachfolger im Betrieb mit und lernt Kunden, Abläufe und Kalkulation kennen. In der zweiten übernimmt er Verantwortung für Teile des Geschäfts – Angebote, Materialeinkauf, Personaleinsatz –, während der Inhaber noch da ist und gegenzeichnet. Erst in der dritten wechselt die Inhaberschaft.

Dieser Ablauf braucht Jahre, nicht Wochen. Er ist zugleich die beste Prüfung für beide Seiten: Wer nach zwei Jahren gemeinsamer Arbeit merkt, dass es nicht passt, hat weniger verloren als der, der einen Kaufvertrag unterschrieben hat.

Bei der Suche und bei der Vorbereitung helfen die Handwerkskammern. Sie unterhalten eine Betriebsberatung und vermitteln über Nachfolgebörsen zwischen abgabewilligen Inhabern und Übernahmeinteressenten. Für Inhaber ohne Nachfolger in der Familie ist das oft der einzige strukturierte Zugang zu möglichen Käufern, für Gesellen und Meister ein Weg, überhaupt zu erfahren, welche Betriebe in der Region zur Übergabe anstehen.

Finanzierung

Finanziert wird eine Übernahme in aller Regel aus mehreren Quellen: Eigenkapital, ein Bankdarlehen und häufig ein Verkäuferdarlehen, bei dem der Übergeber einen Teil des Kaufpreises stundet und aus dem laufenden Ertrag getilgt bekommt. Das Verkäuferdarlehen hat einen Nebeneffekt, der über das Geld hinausgeht: Der frühere Inhaber bleibt daran interessiert, dass der Betrieb läuft.

Wer den Schritt kurz nach einer Aufstiegsfortbildung geht, sollte eine Regelung aus dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz kennen. Nach § 13b Abs. 2 AFBG wird demjenigen, der innerhalb von drei Jahren nach der Maßnahme im Inland ein Unternehmen gründet oder übernimmt oder einen Betrieb erweitert, überwiegend die unternehmerische Verantwortung trägt, die Prüfung bestanden hat und den Betrieb mindestens drei Jahre im Haupterwerb führt, das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen in voller Höhe erlassen. Die Bedingungen dieser Regelung stehen im Gesetz; die Antragswege erläutert die zuständige Förderstelle. Wie die Meisterprüfung selbst gefördert wird, steht in Vom Gesellen zum Meister.

Was das für Angestellte bedeutet

Nicht jeder will übernehmen. Für Beschäftigte ist eine bevorstehende Übergabe trotzdem eine Information, die zählt. Eine gut vorbereitete Nachfolge sichert Arbeitsplätze und bringt oft Investitionen mit sich, die jahrelang aufgeschoben wurden. Eine schlecht vorbereitete führt zu Unsicherheit, zu Abgängen und im schlechtesten Fall zur Abwicklung.

Wer sich bei einem Betrieb vorstellt, dessen Inhaber sichtbar auf den Ruhestand zugeht, kann das ruhig ansprechen. Drei Fragen genügen meist: Ist die Nachfolge geregelt, und falls ja, wie. Gibt es bereits eine Person, die eingearbeitet wird. Und wie sieht die Investitionsplanung der nächsten Jahre aus. Die Antworten sagen mehr über die Aussichten des Arbeitsplatzes als jede Zusage zum Gehalt. Wie sich solche Punkte im Gespräch unterbringen lassen, steht in Vorstellungsgespräch vorbereiten.

Für den umgekehrten Fall gilt dasselbe in ruhiger Form: Ein Inhaber, der zehn Jahre vor dem Ausstieg beginnt, über die Nachfolge zu sprechen, findet eher jemanden als einer, der es verschweigt. Wer den Einstieg über eine Anstellung sucht, sieht die aktuellen offenen Stellenangebote.

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