Der Meisterbrief ist im Handwerk keine Fortbildung unter vielen. Er entscheidet darüber, wer einen Betrieb auf eigene Rechnung führen darf und wer Lehrlinge ausbilden darf. Das unterscheidet ihn von fast allem, was man nach der Gesellenprüfung sonst noch erwerben kann. Wer über den Weg nachdenkt, sollte deshalb zuerst wissen, was der Brief öffnet – und erst danach, was er kostet.
Was der Meisterbrief öffnet
Nach § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur denen gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Anlage A führt 53 dieser Handwerke auf: Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Metallbauer, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Tischler, Bäcker, Friseure, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und weitere. Eingetragen wird nach § 7 Abs. 1a HwO, wer im zu betreibenden oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
Das Zweite steht in § 45 Abs. 2 HwO: Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, das Handwerk meisterhaft auszuüben, es selbständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Ausbildung ist damit an den Meisterbrief gekoppelt, und in vielen Betrieben ist genau das der Anlass: Ohne Meisterin oder Meister in der Werkhalle endet der eigene Nachwuchs. Welche Gewerke zulassungspflichtig sind, wo die Grenze zu den zulassungsfreien Handwerken verläuft und welche Wege neben der Prüfung in die Handwerksrolle führen, steht in Handwerksordnung und Meisterpflicht.
Die vier Prüfungsteile
§ 45 Abs. 3 HwO teilt die Meisterprüfung in vier selbständige Teile: Teil I umfasst die praktischen, Teil II die fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Teil III prüft betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse, Teil IV die berufs- und arbeitspädagogischen.
Das Wort „selbständig" ist hier keine Floskel. Jeder Teil wird für sich abgelegt und für sich bestanden, und die vier Teile müssen weder in einem Zug noch in der Reihenfolge ihrer Nummern absolviert werden. Teil III und Teil IV sind gewerkeübergreifend – ein Kalkulationsblatt, ein Arbeitsvertrag und eine Unterweisung sehen im Dachdeckerhandwerk nicht grundlegend anders aus als in der Backstube. Deshalb legen viele diese beiden Teile zuerst ab, berufsbegleitend an Abenden und Samstagen, während sie im Betrieb weiterarbeiten. Der fachliche Teil folgt später, oft konzentriert.
Der praktische Teil ist in den meisten Gewerken das, was am längsten im Gedächtnis bleibt: ein Meisterprüfungsprojekt, das geplant, gerechnet, gebaut und verteidigt wird. Die Materialkosten dafür trägt zunächst der Prüfling – ein Punkt, der bei der Finanzierung gleich noch einmal auftaucht.
Vollzeit oder berufsbegleitend
Die Lehrgänge, die auf diese Prüfung vorbereiten, sind keine Pflicht, praktisch aber die Regel. Wie lange sie dauern, lässt sich seriös nicht pauschal sagen: Die Dauer weicht je nach Gewerk und je nach Form erheblich voneinander ab, und verbindlich Auskunft gibt allein die zuständige Handwerkskammer. Wer plant, holt sich diese Auskunft vor der Anmeldung, nicht danach.
Die Entscheidung zwischen den beiden Formen ist vor allem eine finanzielle. Vollzeit heißt: kein Lohn, dafür ein zusammenhängender Block, nach dem die Sache erledigt ist. Berufsbegleitend heißt: das Einkommen bleibt, dafür geht ein erheblicher Teil der Freizeit über einen langen Zeitraum verloren, und wer auf dem Bau oder im Kundendienst arbeitet, sitzt nach einer vollen Woche im Unterricht. Beides funktioniert. Was nicht funktioniert, ist die Entscheidung ohne einen ehrlichen Blick auf die eigene Lebenslage.
Meisterprüfung ohne Meisterpflicht – und der Titel Bachelor Professional
Die Meisterprüfung gibt es nicht nur in der Anlage A. Nach § 51a HwO kann auch in zulassungsfreien Handwerken und in handwerksähnlichen Gewerben eine Meisterprüfung abgelegt werden, mit denselben vier Teilen. Zugelassen wird, wer eine Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat; für Teil III entfällt diese Zulassungsvoraussetzung.
Für Gebäudereiniger, Fotografinnen, Bodenleger oder Maßschneider ist der Brief also keine Eintrittskarte in die Selbständigkeit – die steht dort ohnehin offen –, wohl aber ein Qualifikationsnachweis gegenüber Auftraggebern und die Berechtigung, auszubilden.
Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit zugleich den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt; das sagt § 45 Abs. 2 HwO ausdrücklich. Eingeordnet ist dieser Abschluss in die Fortbildungsstufen des § 42a HwO: erste Stufe Geprüfter Berufsspezialist, zweite Stufe Bachelor Professional, dritte Stufe Master Professional.
Der Titel ist kein Hochschulabschluss und soll auch keiner sein. Er macht im Lebenslauf, in Ausschreibungen und im Ausland sichtbar, auf welcher Stufe der Abschluss steht – gerade gegenüber Auftraggebern, die mit dem Wort Meisterbrief wenig anfangen können.
Was es kostet und wer zahlt
Lehrgangspreise stehen hier bewusst nicht; sie hängen vom Gewerk, vom Bildungsträger und vom Umfang ab. Was sich dagegen genau beziffern lässt, ist die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dem Aufstiegs-BAföG.
Nach § 12 Abs. 1 AFBG werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro gefördert, dazu die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung bis zur Hälfte der Materialkosten, höchstens 2.000 Euro. Dieser Maßnahmebeitrag wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet, also ohne Rückzahlung; für den Rest besteht ein Anspruch auf ein Darlehen der KfW.
Bei einer Maßnahme in Vollzeit kommt ein Unterhaltsbeitrag hinzu. Er wird nach § 12 Abs. 2 AFBG ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt nach § 10 Abs. 3 AFBG 150 Euro je Monat und Kind für Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren oder mit behinderten Kindern.
Zwei Regelungen greifen erst nach der Prüfung, und sie sind der eigentliche Hebel. Nach bestandener Fortbildungsprüfung werden gegen Vorlage des Zeugnisses 50 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen (§ 13b Abs. 1 AFBG). Und wer innerhalb von drei Jahren nach der Maßnahme im Inland ein Unternehmen gründet oder übernimmt oder einen Betrieb erweitert, überwiegend die unternehmerische Verantwortung trägt, die Prüfung bestanden hat und den Betrieb mindestens drei Jahre im Haupterwerb führt, dem wird das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen in voller Höhe erlassen (§ 13b Abs. 2 AFBG). Wer ohnehin mit dem Gedanken an einen eigenen Betrieb spielt, sollte diese Frist kennen, bevor die Prüfung beginnt; was eine Übernahme praktisch bedeutet, steht in Betriebsübernahme und Nachfolge.
Der Meisterbonus: fragen statt rechnen
Mehrere Bundesländer zahlen nach bestandener Meisterprüfung eine Prämie. Höhe und Bedingungen unterscheiden sich von Land zu Land, und es gibt sie nicht überall – zuständig ist das jeweilige Land beziehungsweise die Handwerkskammer.
Deshalb steht hier keine Zahl und kein Land als Beispiel. Wer mit einem solchen Betrag kalkuliert, ohne ihn bei der eigenen Kammer erfragt zu haben, kalkuliert mit einer Summe, die es im eigenen Fall womöglich nicht gibt. Die Frage gehört an denselben Tag wie die Frage nach Lehrgangsdauer und Anmeldefristen, also vor die Anmeldung.
Was der Brief nicht ist
Der Meisterbrief ist keine Gehaltsgarantie. Er verbessert die Verhandlungsposition deutlich, weil er Verantwortung, Ausbildungsberechtigung und Betriebsleitung möglich macht – aber der Lohn folgt daraus nicht automatisch, sondern aus Tarifbindung, Betriebsgröße und dem, was im Gespräch vereinbart wird. Wie man dieses Gespräch vorbereitet, steht in Gehalt verhandeln.
Und er ist nicht der einzige Aufstiegsweg. Wer eher planen und rechnen als führen und ausbilden will, sollte vorher prüfen, ob eine Fachschule besser passt; der Vergleich steht in Techniker oder Meister. Wer den Brief hat und zunächst als angestellter Meister arbeiten möchte, findet die entsprechenden offenen Stellenangebote im Handwerk.
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