Zum Inhalt springen
Ausstattung

Persönliche Schutzausrüstung: Pflichten und Kosten

Schuhe, Helm, Handschuhe, Gehörschutz: Wer sie stellt, wer sie tragen muss und was passiert, wenn jemand sie weglässt. Und warum PSA die letzte und nicht die erste Maßnahme ist.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Persönliche Schutzausrüstung – kurz PSA – ist alles, was am Körper getragen wird, um vor einer Gefährdung bei der Arbeit zu schützen: Sicherheitsschuhe, Helm, Schutzbrille, Gehörschutz, Handschuhe, Atemschutz, Auffanggurt, Schnittschutzhose. Sie ist im Handwerk Alltag: auf dem Bau, in der Werkstatt, in der Backstube, auf Montage.

Dieser Text beantwortet die drei Fragen, die dazu regelmäßig gestellt werden: Wer bezahlt sie, wer muss sie tragen, und was passiert, wenn jemand es nicht tut. Er ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

PSA ist die letzte Stufe, nicht die erste

Das ist der Punkt, an dem sich guter von schlechtem Arbeitsschutz unterscheidet. § 4 Arbeitsschutzgesetz gibt eine Rangfolge vor: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst vermieden wird, und Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen. Daraus folgt das sogenannte TOP-Prinzip – zuerst technische, dann organisatorische, zuletzt personenbezogene Maßnahmen.

In dieser Reihenfolge steht die Schutzausrüstung ganz hinten. Zuerst wird geprüft, ob sich die Gefahr beseitigen lässt: ein anderes Verfahren, ein weniger gefährlicher Stoff, eine geschlossene Anlage. Dann kommt die Technik: Absaugung, Kapselung, Absturzsicherung am Bauwerk. Dann die Organisation: kürzere Aufenthaltszeiten, abgesperrte Bereiche, andere Reihenfolge der Arbeiten. Erst was danach noch übrig ist, wird durch Ausrüstung am Körper aufgefangen.

Die PSA-Benutzungsverordnung schreibt genau das fest: bereitzustellen ist Schutzausrüstung, soweit die Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Ein Betrieb, der jedes Problem mit einer neuen Ausrüstung löst, hat die ersten drei Stufen übersprungen.

Wo diese Prüfung dokumentiert ist, steht in der Gefährdungsbeurteilung. Sie ist auch die Stelle, an der festgelegt wird, welche PSA für welche Tätigkeit nötig ist – nicht der Katalog des Lieferanten.

Die Kosten trägt der Arbeitgeber

Hier ist die Rechtslage eindeutig. Nach § 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz darf der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht den Beschäftigten auferlegen. Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Gehörschutz, Helm und Schutzbrille sind seine Sache – auch dann, wenn sie personenbezogen ausgegeben werden und niemand sonst sie tragen kann.

Ein Zuschuss zu selbst gekauften Sicherheitsschuhen, ein Abzug vom Lohn, ein Pfand, das bei Verlust einbehalten wird: Solche Modelle sind verbreitet und in dieser Form nicht zulässig, soweit es sich tatsächlich um PSA handelt. Zulässig ist dagegen, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Modell vorgibt und den Aufpreis für ein anderes nicht übernimmt, solange das gestellte Modell den Schutz erfüllt.

Getrennt davon ist der Ersatz bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Wer Ausrüstung mutwillig zerstört, kann dafür einstehen müssen. Der normale Verschleiß gehört zum Betrieb.

Woher die Anforderungen kommen

Zwei Regelwerke greifen ineinander, und sie richten sich an verschiedene Adressaten.

Die PSA-Benutzungsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber: Er muss geeignete Ausrüstung auswählen, sie bereitstellen, ihre Benutzung sicherstellen und unterweisen. Bei Ausrüstung gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden – Atemschutz, Absturzsicherung – muss die Unterweisung eine Übung umfassen. Eine Unterschrift unter eine Liste ist keine Übung.

Die PSA-Verordnung der Europäischen Union regelt die Produkte selbst: welche Anforderungen ein Helm oder ein Schutzhandschuh erfüllen muss, in welche Risikokategorie er fällt und wie das nachgewiesen wird. Sichtbares Ergebnis ist die CE-Kennzeichnung und die mitgelieferte Benutzerinformation, die in deutscher Sprache vorliegen muss.

Daneben stehen die Produktnormen, aus denen die geläufigen Kurzbezeichnungen stammen – bei Sicherheitsschuhen die Schutzklassen, die mit einem S beginnen. Diese Bezeichnungen sind überarbeitet worden und sagen für sich genommen wenig; es geht um Zehenschutzkappe, Durchtrittsicherheit der Sohle und Rutschhemmung. Solche Normen geben der betrieblichen Auswahl eine Sprache. Verbindlich ist, was der Betrieb auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festlegt – dazu Sicherheitsschuhe.

Tragepflicht – und der verbreitete Irrtum

Beschäftigte müssen die bereitgestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß benutzen. Das steht in § 15 Arbeitsschutzgesetz; § 16 verpflichtet zusätzlich dazu, festgestellte Mängel und Gefahren zu melden. Wer feststellt, dass ein Handschuh durchgescheuert oder ein Helm gerissen ist, meldet das und arbeitet nicht damit weiter.

Wer die Ausrüstung trotz Unterweisung und Abmahnung nicht trägt, riskiert arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung. Bei erheblichen Verstößen – Absturzsicherung auf dem Dach – kommt auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht.

Der Irrtum betrifft die Unfallversicherung. Verbreitet ist die Vorstellung, ohne Helm sei man nicht versichert. Das trifft so nicht zu: Nach § 7 Absatz 2 SGB VII schließt verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht aus. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt also grundsätzlich bestehen, auch wenn jemand gegen eine Vorschrift verstoßen hat. Das ist kein Argument dafür, die Brille wegzulassen – die Verletzung bleibt dieselbe. Es ist eines dafür, den Unfall trotzdem zu melden.

PSA, die nicht passt, wird nicht getragen

Das ist keine Bequemlichkeit, sondern der praktische Kern der Sache. Ein Gehörschutzstöpsel, der drückt, wird nach zwanzig Minuten herausgenommen. Eine Schutzbrille, die beschlägt, wird hochgeschoben. Ein Sicherheitsschuh in der falschen Weite verursacht Beschwerden, die den ganzen Arbeitstag prägen.

Deshalb verlangt § 2 Absatz 1 der PSA-Benutzungsverordnung eine Ausrüstung, die Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bietet, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, die für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet ist und ergonomischen Anforderungen entspricht. Absatz 2 stellt klar: Sie muss individuell passen und ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Und deshalb gehören die Beschäftigten und die Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Auswahl – wer die Ausrüstung acht Stunden trägt, weiß nach einem Tragetest mehr als der Einkauf nach dem Datenblatt. Der Betriebsrat hat bei Regelungen des Gesundheitsschutzes mitzubestimmen.

Ein reales Problem ist die Verfügbarkeit in den Randgrößen. Für Frauen zugeschnittene Modelle, sehr kleine und sehr große Größen, Schuhe in schmalen und breiten Weiten sind im Standardsortiment vieler Betriebe nicht vorhanden. Die Antwort "das haben wir nur bis Größe 46" ist keine Erfüllung der Pflicht, sondern der Anfang einer Beschaffung.

Werden mehrere Ausrüstungen gleichzeitig getragen, hat der Arbeitgeber sie nach Absatz 3 so aufeinander abzustimmen, dass die Schutzwirkung erhalten bleibt. Helm, Gehörschutz und Schutzbrille an einem Kopf sind der häufigste Fall – dafür gibt es Kombinationen, und sie sind der Grund, warum Einzelbeschaffung nach Preis selten funktioniert.

Schutzkleidung, Arbeitskleidung, Berufskleidung

Nicht jede Kleidungspflicht ist PSA, und an dieser Unterscheidung hängt die Kostenfrage.

Schutzkleidung schützt vor einer Gefährdung: die Schnittschutzhose, der Schweißerschutzanzug, die Kittelschürze gegen Chemikalien, die Warnweste. Sie ist PSA, und der Arbeitgeber zahlt.

Arbeitskleidung ist Kleidung, die anstelle von Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird, ohne eine Schutzfunktion zu haben. Berufskleidung soll darüber hinaus ein einheitliches Erscheinungsbild herstellen – das Polohemd mit Firmenlogo, die Uniform im Verkauf. Wer sie zahlt, sagt das Arbeitsschutzrecht nicht; das richtet sich nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, und viele Tarifverträge regeln es ausdrücklich.

Dazwischen liegt die Hygienekleidung, etwa in der Backstube oder in der Fleischerei; wer als Bäcker arbeitet, kennt sie. Sie schützt in erster Linie das Produkt und nicht die Person und ist deshalb im engeren Sinn keine PSA – gestellt wird sie in der Praxis trotzdem meist vom Betrieb, weil das Lebensmittelrecht ihre Sauberkeit verlangt.

Reinigung, Prüfung, Austausch

Die Pflicht des Arbeitgebers endet nicht bei der Ausgabe. § 2 Absatz 4 der PSA-Benutzungsverordnung weist ihm Wartung, Reparatur, Ersatz und ordnungsgemäße Lagerung zu; die Ausrüstung muss in hygienisch einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand bleiben. Wo die Schutzwirkung nur durch fachgerechte Reinigung erhalten bleibt – Chemikalienschutz, kontaminierte Kleidung, Wäsche aus infektionsgefährdeten Bereichen –, ist das Waschen zu Hause keine Lösung und die Reinigung Sache des Betriebs.

Dazu kommt die wiederkehrende Prüfung. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist ein Beispiel: Sie ist regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen, und ein Auffanggurt nach einem Sturz gehört aussortiert, auch wenn man ihm nichts ansieht. Gehörschutzstöpsel zum Einmalgebrauch werden nicht aufgehoben, Filter von Atemschutzgeräten haben eine begrenzte Standzeit.

Auch das Ablaufdatum gehört dazu. Helme altern durch UV-Strahlung, Handschuhe verlieren ihre Beständigkeit. Wer Ausrüstung ausgibt, ohne sie zu ersetzen, spart am falschen Ende.

Wenn etwas fehlt

Der Weg ist kurz. Melden Sie den Mangel der oder dem Vorgesetzten – das ist keine Beschwerde, sondern eine Pflicht aus § 16 Arbeitsschutzgesetz. Bleibt es dabei, sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsrat die nächsten Adressen, danach die Arbeitsschutzbehörde des Landes oder der Unfallversicherungsträger.

Und behalten Sie die Rangfolge im Kopf. Wenn dauerhaft Gehörschutz nötig ist, ist die eigentliche Frage, warum es so laut ist – wie sich das messen und einordnen lässt, steht in Lärm in Werkstatt und auf der Baustelle. Wenn Rückenbandagen ausgegeben werden, ist die eigentliche Frage, warum von Hand gehoben wird: mehr dazu in Heben und Tragen.

Wer sich auf offene Stellen in Handwerk, Bau und Montage bewirbt, kann im Vorstellungsgespräch fragen, wer die Schutzausrüstung stellt und wie sie ausgewählt wird. Die Antwort dauert zehn Sekunden und sagt mehr über den Betrieb als die Stellenanzeige.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

Weiterlesen

Alle Artikel

Arbeitshöhen: Werkbank, Böcke, Hebebühne

Die richtige Arbeitshöhe hängt am Ellbogen und am Werkstück, nicht an der Tischplatte. Wie sich die passende Höhe am eigenen Körper ermitteln lässt und welche Lösungen es gibt, wenn mehrere Menschen an derselben Bank stehen.

7 Min. Lesezeit

Diese Seite setzt nur die Cookies, die für den Betrieb nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.