Lärm ist die Belastung im Handwerk, die am spätesten weh tut. Ein Span im Auge meldet sich sofort, eine überlastete Bandscheibe nach Jahren, ein geschädigtes Innenohr meldet sich gar nicht. Es fällt erst auf, wenn im Lokal die Gespräche am Tisch nicht mehr zu verstehen sind, und dann ist der Schaden bereits eingetreten und bleibt.
Dieser Text ordnet, was in Werkstatt und auf der Baustelle gilt: welche Werte den Ausschlag geben, in welcher Reihenfolge Maßnahmen zu treffen sind und worauf es beim Gehörschutz ankommt.
Der Tages-Lärmexpositionspegel
Das Maß, mit dem der Arbeitsschutz arbeitet, ist der Tages-Lärmexpositionspegel. Er gibt nicht an, wie laut es im lautesten Moment war, sondern welche Schallenergie über eine Achtstundenschicht insgesamt auf das Ohr getroffen ist. Laut und kurz wird dabei gegen leise und lang aufgerechnet.
Diese Rechnung führt zu einem Ergebnis, das viele überrascht. Weil der Pegel logarithmisch ist, wiegt jede Verdopplung der Lautstärke ungefähr so schwer wie eine Vervierfachung der Zeit. Eine halbe Stunde Winkelschleifer oder Abbruchhammer prägt deshalb den Tageswert stärker als sieben ruhige Stunden Montage ihn wieder senken können. Wer sagt, er sei ja nur kurz an der Maschine gewesen, beschreibt damit keine geringe Belastung, sondern nur eine kurze.
Neben dem Tageswert gibt es den Spitzenschalldruckpegel. Er erfasst die einzelne Schallspitze – den Schuss des Bolzensetzgeräts, den Schlag des Vorschlaghammers auf Stahl, das Fallenlassen einer Stahlplatte. Solche Ereignisse können das Gehör in einem einzigen Moment schädigen, unabhängig davon, wie ruhig der restliche Tag war.
Die vier Werte
Maßgeblich ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Sie nennt in § 6 zwei Wertepaare.
Die unteren Auslösewerte liegen bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) beziehungsweise einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C). Die oberen Auslösewerte liegen bei 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C).
Entscheidend ist ein Zusatz, der in der Praxis oft untergeht: Die dämmende Wirkung des Gehörschutzes wird bei diesen Werten nicht berücksichtigt. Gemessen und beurteilt wird der Schall, der am Arbeitsplatz auftritt, nicht der, der unter der Kapsel ankommt. Ein Betrieb kann sich also nicht aus der Kennzeichnung eines Lärmbereichs herausrechnen, indem er auf die ausgegebenen Stöpsel verweist.
Erst die Maschine, dann die Organisation, dann das Ohr
Die Verordnung gibt in § 7 Abs. 1 eine Rangfolge vor, und sie ist eindeutig. Lärm ist zuerst am Entstehungsort zu verhindern oder zu verringern. Technische Maßnahmen gehen organisatorischen vor, und beides geht dem Gehörschutz vor.
Das ist keine Formalie, sondern der Unterschied zwischen einer Maßnahme, die für alle im Raum wirkt, und einer, die nur für den wirkt, der sie trägt, und nur solange er sie trägt. Technisch heißt das: leisere Verfahren wählen, wo es sie gibt – sägen statt trennen, schrauben statt schlagen. Maschinen kapseln, Späneförderer und Absaugungen dämmen, Blechteile unterlegen, damit sie nicht als Membran wirken, Werkstückauflagen dämpfen, Druckluftdüsen gegen schallarme Ausführungen tauschen, Maschinen warten, weil ein ausgeschlagenes Lager laut wird, bevor es ausfällt.
Organisatorisch heißt es: laute Arbeiten bündeln und in Zeiten legen, in denen möglichst wenige Beschäftigte in der Nähe sind. Laute Maschinen räumlich abtrennen statt mitten in die Halle stellen. Die Aufenthaltsdauer im lauten Bereich begrenzen und Tätigkeiten wechseln. Diese Fragen gehören in die Planung der Halle, wie in Den Arbeitsplatz in Werkstatt und Halle einrichten beschrieben.
Nach § 7 Abs. 4 sind Bereiche, in denen ein oberer Auslösewert überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, soweit technisch möglich, abzugrenzen. Die Kennzeichnung ist dabei mehr als ein Schild: Sie sagt jedem, der den Bereich betritt, dass die Regeln dort andere sind – auch dem Lehrling, dem Lagerfahrer und dem Monteur einer Fremdfirma.
Bereitstellen und tragen: zwei verschiedene Pflichten
Die beiden Wertepaare unterscheiden sich in ihrer Rechtsfolge, und diese Unterscheidung wird häufig verwechselt.
Werden die unteren Auslösewerte nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Eine Pflicht zum Tragen entsteht daraus noch nicht.
Ab Erreichen eines oberen Auslösewerts muss er nach § 8 Abs. 3 dafür sorgen, dass der Gehörschutz bestimmungsgemäß verwendet wird. Hier wird aus dem Angebot eine Pflicht, und zwar für beide Seiten: Der Betrieb muss die Verwendung durchsetzen, die Beschäftigten müssen den Schutz benutzen. Dass der Arbeitgeber die Ausrüstung stellt, sie wartet, ersetzt und nicht vom Lohn abzieht, ergibt sich aus der PSA-Benutzungsverordnung und ist in Persönliche Schutzausrüstung beschrieben.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge
Parallel dazu laufen die Pflichten aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Nach ihrem Anhang Teil 3 Abs. 2 ist bei einer Lärmexposition über den unteren Auslösewerten von 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C) Angebotsvorsorge vorgesehen. Nach Teil 3 Abs. 1 ist bei einer Lärmexposition ab Erreichen der oberen Auslösewerte von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) Pflichtvorsorge vorgesehen.
Angebot heißt: Der Betrieb muss sie anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Pflicht heißt: Ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. In beiden Fällen gilt derselbe Grundsatz – der Arbeitgeber erfährt, dass die Vorsorge stattgefunden hat, nicht, was dabei herausgekommen ist. Was dort geschieht, steht in Arbeitsmedizinische Vorsorge.
Der eigentliche Nutzen liegt im Vergleich über die Jahre. Ein Hörtest allein sagt wenig; eine Reihe von Hörtests über ein Jahrzehnt zeigt eine beginnende Schädigung, während sie noch aufzuhalten ist. Das ist der Grund, aus dem sich das Angebot lohnt, auch wenn man gut hört.
Welcher Gehörschutz wofür taugt
Gehörschutz schützt nur, solange er sitzt. Ein Schutz, der bei jeder Kopfbewegung verrutscht, der unter dem Helm drückt oder der bei jedem zweiten Handgriff abgenommen wird, weil man sich sonst nicht verständigen kann, hat rechnerisch eine hohe Dämmung und praktisch fast keine. Deshalb ist die Auswahl eine Frage der Tragedauer und nicht der höchsten Dämmwerte.
- Einweg- und Bügelstöpsel eignen sich für kurze, wiederkehrende Einsätze, bei denen der Schutz oft auf- und abgesetzt wird – Trennschnitt, Bolzensetzgerät, kurzes Ausblasen. Einwegstöpsel wirken nur bei richtigem Einrollen und Einsetzen, was zu selten gezeigt wird.
- Kapselgehörschutz eignet sich, wo über längere Zeit durchgehend Lärm herrscht und wo Hände schmutzig sind. Er lässt sich mit Helm und Visier kombinieren, muss dann aber darauf abgestimmt sein; ein Bügel, der über dem Brillenbügel liegt, verliert erheblich an Dichtung.
- Angepasste Otoplastiken werden nach Abdruck gefertigt, sitzen dauerhaft und werden über Stunden kaum bemerkt. Sie sind die Lösung für alle, die jeden Tag im Lärmbereich arbeiten, und sie werden regelmäßig auf ihre Dichtheit überprüft.
Ein häufiger Fehler ist die Überdämmung. Wer in mäßigem Lärm den stärksten verfügbaren Schutz trägt, hört Zurufe und Maschinengeräusche gar nicht mehr, fühlt sich abgeschnitten und setzt ihn ab. Passend gedämmt ist besser als maximal gedämmt.
Und Musikkopfhörer sind kein Gehörschutz. Sie dämmen nicht, sie addieren Schall.
Die anderen im Raum und die Signale, die man hören muss
Lärm hält sich nicht an Arbeitsplätze. Wer flext, schützt sich selbst und belastet alle, die im selben Raum arbeiten – den Lehrling an der Bank, die Kollegin am Nachbarplatz, den Monteur, der gerade Material bringt. Deshalb gehört zur Einrichtung lauter Tätigkeiten die Frage, wer daneben steht, und die Antwort darauf lautet häufig: ein Stellwandelement, eine andere Ecke oder ein anderer Zeitpunkt.
Der zweite Punkt betrifft das, was man trotz Gehörschutz hören muss: Rückfahrwarner, Kranzeichen, Alarmsignale, Zurufe. Wo solche Signale eine Rolle spielen, gehört das in die Auswahl des Schutzes und in die Unterweisung, und in Sonderfällen kommen Ausführungen mit Umgebungswahrnehmung oder Kommunikation in Betracht.
Wenn es zu laut ist
Lärm ist Gegenstand der Beurteilung nach § 5 ArbSchG; wie dieses Verfahren abläuft, steht in Gefährdungsbeurteilung. Dasselbe gilt für die Erschütterungen, die an denselben Maschinen entstehen und in Vibration und Handmaschinen behandelt werden.
Für die Meldung im Betrieb gilt, was für jeden Mangel gilt: konkret werden. Die Angabe, welche Maschine, wie lange am Tag, mit wie vielen Beschäftigten in der Nähe, führt zu einer Messung. Die Angabe, es sei zu laut, führt zu nichts.
Ein Hörverlust durch Lärm ist nicht heilbar, und ein Hörgerät gleicht ihn aus, statt ihn zu beheben. Das ist das stärkste Argument dafür, den Schutz zu tragen, bevor man einen Grund dazu spürt – im Metallbau, im Ausbau, im Straßenbau und überall sonst, wo Maschinen laufen. Wie Betriebe damit umgehen, lässt sich bei jedem Rundgang erkennen, der aus den offenen Stellenangeboten entsteht.
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