Der Betriebsarzt ist in vielen Betrieben eine Randfigur: bekannt aus einem Aushang über Grippeimpfungen, ansonsten unklar. Dabei ist er die einzige Stelle im Betrieb, die über Gesundheit spricht und dabei der Schweigepflicht unterliegt.
Dieser Text beschreibt, welche Aufgaben er hat, wo seine Grenzen liegen, was er dem Arbeitgeber mitteilen darf und wie ein Termin zustande kommt. Er richtet sich an Beschäftigte, die überlegen, ob sich das lohnt.
Warum es ihn gibt
Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973. Danach hat jeder Arbeitgeber Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße; nur der Umfang unterscheidet sich.
Wie viel Zeit dafür anzusetzen ist, regelt nicht das Gesetz, sondern eine Unfallverhütungsvorschrift der Unfallversicherungsträger. Sie unterscheidet eine Grundbetreuung, die sich nach Branche und Beschäftigtenzahl bemisst, und eine betriebsspezifische Betreuung, die aus den tatsächlichen Gefährdungen folgt. Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, hängt am Gewerk.
Kleine Betriebe haben eigene Wege, und im Handwerk sind sie der Normalfall. Verbreitet ist die Anbindung an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst, der mehrere Betriebe einer Region betreut. Daneben steht die alternative Betreuung, meist Unternehmermodell genannt: Die Inhaberin oder der Inhaber besucht Schulungen des Unfallversicherungsträgers, führt den Arbeitsschutz selbst und ruft betriebsärztliche wie sicherheitstechnische Betreuung bedarfsbezogen ab – bei einer neuen Maschine, nach einem Unfall, wenn Vorsorge ansteht. Für Beschäftigte heißt das vor allem: Der zuständige Arzt sitzt nicht im Haus. Wer ihn erreichen will, fragt im Betriebsbüro oder beim Chef nach dem Namen des Dienstes.
Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der Bestellung und der Abberufung mitzubestimmen (§ 9 ASiG). In Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten ist zudem ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, in dem Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Betriebsrat und Arbeitgeber vierteljährlich zusammenkommen.
Die Aufgaben
§ 3 ASiG zählt sie auf, und sie sind breiter, als der Name vermuten lässt. Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, von der Planung von Betriebsanlagen über die Auswahl von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstung bis zur Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitszeit.
Er begeht die Arbeitsplätze und meldet Mängel. Er wirkt an der Gefährdungsbeurteilung mit und bringt dort das ein, was ihm an Beschwerden begegnet – ohne Namen. Er führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch und wertet ihre Ergebnisse für den Betrieb aus. Er untersucht und berät Beschäftigte, wirkt bei der Wiedereingliederung mit und schult Ersthelfer.
Vieles von dem, was Beschäftigte mit ihm verbinden, kommt obendrauf: Grippeimpfungen, Hautschutzberatung, Angebote zur Rückengesundheit, Beratung bei einer Schwangerschaft im Betrieb. Manches davon ist Pflicht des Arbeitgebers, anderes ist freiwillige betriebliche Gesundheitsförderung. Beides ist derselbe Ansprechpartner, aber nicht dieselbe Rechtslage.
Von ihm zu unterscheiden ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie ist kein Arzt, sondern Technikerin, Meister oder Ingenieur mit sicherheitstechnischer Ausbildung, und sie kümmert sich um Maschinen, Gerüste, Absturzsicherung, Verkehrswege und Unterweisung. In kleinen Betrieben kommen beide oft vom selben überbetrieblichen Dienst und begehen die Baustelle gemeinsam.
Was der Betriebsarzt nicht hat, ist ein Weisungsrecht. Er kann keinen Tisch bestellen, keine Schicht ändern und niemanden versetzen. Er kann es vorschlagen, begründen und protokollieren. Umgesetzt wird es vom Arbeitgeber – oder eben nicht.
Weisungsfrei und schweigepflichtig
Zwei Regelungen machen das Gespräch mit ihm überhaupt erst möglich.
Die erste ist § 8 ASiG: Bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde sind Betriebsärzte weisungsfrei. Der Arbeitgeber bezahlt sie, aber er kann ihnen keine fachliche Beurteilung vorgeben. Wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen sie nicht benachteiligt werden.
Die zweite ist die ärztliche Schweigepflicht, strafbewehrt nach § 203 Strafgesetzbuch. Sie gilt gegenüber dem Arbeitgeber wie gegenüber jedem anderen. Was Sie im Termin erzählen, verlässt den Raum nur mit Ihrer Einwilligung. Der Arbeitgeber erfährt keine Diagnosen, keine Befunde, keine Medikamente – bei einer Vorsorge lediglich, dass und wann sie stattgefunden hat und wann die nächste ansteht; die Einzelheiten dazu stehen in arbeitsmedizinische Vorsorge.
Aus der Inanspruchnahme darf Ihnen kein Nachteil entstehen. Wer Sorge hat, dass ein Termin als Signal gelesen wird: Ihre Anwesenheit in der Sprechstunde ist keine Auskunft über ihren Anlass. Und ob eine Kündigung wegen häufiger Krankheit wirksam ist, entscheidet sich nach den Maßstäben, die in Kündigung und Kündigungsfristen beschrieben sind – nicht nach einer betriebsärztlichen Einschätzung, die dem Arbeitgeber ohnehin nicht vorliegt.
Nicht der Hausarzt
Der Betriebsarzt ist Arzt, aber er ist nicht Ihr behandelnder Arzt. Er stellt in der Regel keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, verordnet keine Medikamente, überweist nicht und übernimmt keine Therapie. Die meisten betriebsärztlichen Dienste haben dafür schon keine Zulassung.
Seine Frage ist eine andere: Wie vertragen sich diese Arbeit und diese Gesundheit? Daraus folgen Empfehlungen zur Arbeit, nicht zur Behandlung – eine andere Tätigkeit für eine Zeit, ein Hilfsmittel, eine geänderte Schichtfolge, eine Anpassung des Arbeitsplatzes.
Auch nach einem Arbeitsunfall ist er nicht die erste Adresse. Dafür gibt es im Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung die Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte, die den Unfall aufnehmen und die Heilbehandlung steuern. Der Betriebsarzt kommt danach ins Spiel, wenn es um die Rückkehr an den Arbeitsplatz geht.
Das macht ihn zur Ergänzung der hausärztlichen Versorgung, nicht zu ihrem Ersatz. Beides zusammen ist stärker als eines allein: Der Hausarzt kennt die Krankengeschichte, der Betriebsarzt kennt den Arbeitsplatz. Mit Ihrer Entbindung von der Schweigepflicht können beide miteinander sprechen.
Wege zum Termin
Vier Anlässe führen die meisten Menschen zu ihm.
Die angebotene oder verpflichtende Vorsorge. Der klassische Weg, terminiert über den Arbeitgeber.
Die Wunschvorsorge. Sie können sie verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden bei Ihrer Tätigkeit nicht auszuschließen ist. Ein Grund muss nicht ausführlich dargelegt werden.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit wird der Betriebsarzt hinzugezogen, wenn Sie zustimmen – häufig als der Beteiligte, der die Belastungen der Stelle am genauesten kennt. Wie das Verfahren abläuft, steht in betriebliches Eingliederungsmanagement.
Die betriebliche Sprechstunde. Viele Betriebe haben feste Zeiten, oft wenig genutzt. Ein Anlass im engeren Sinn ist dafür nicht nötig; Rückenbeschwerden, Ohrgeräusche nach der Schicht, rissige Haut durch Zement, Mörtel oder Lösemittel, Schlafprobleme bei Nachtarbeit oder Fragen zu einer Schwangerschaft im Betrieb reichen aus.
In Berufen mit hoher körperlicher Belastung ist der Weg besonders naheliegend. Wer als Bäcker seit Jahren nachts in der Backstube steht oder als Dachdecker bei jeder Witterung auf dem Dach arbeitet, hat Fragen, die keine Hausarztpraxis in fünf Minuten beantwortet.
Was Sie mitbringen sollten
Ein betriebsärztliches Gespräch dauert selten lange, und es lebt davon, wie genau Sie Ihre Arbeit beschreiben können. Nützlich sind: eine kurze Beschreibung des Arbeitstags mit Zeitanteilen, die Beschwerden mit ihrem zeitlichen Verlauf – wann sie auftreten, wann sie verschwinden, ob am Wochenende auch –, sowie das, was Sie schon versucht haben.
Dazu kommen die Unterlagen, die im Betrieb liegen: der Einsatz- oder Schichtplan, die Sicherheitsdatenblätter der Stoffe, mit denen Sie umgehen, die Angaben zu Maschinen und Werkzeugen, gegebenenfalls frühere Vorsorgebescheinigungen. Ein Foto der Baustelle ersetzt eine lange Beschreibung.
Der Zusammenhang mit der Arbeit zeigt sich meist an der Zeitachse. Beschwerden, die dienstags stark und im Urlaub verschwunden sind, sagen mehr als jede Aufzählung von Symptomen.
Streitfall Eignungsuntersuchung
Hier entsteht der meiste Ärger. Eine Eignungsuntersuchung soll feststellen, ob jemand für eine Tätigkeit tauglich ist; ihr Ergebnis geht an den Arbeitgeber und kann über den Einsatz entscheiden. Das ist etwas anderes als Vorsorge, auch wenn beides derselbe Arzt durchführt.
Zulässig ist sie nur, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt – etwa bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, bei Jugendlichen vor Aufnahme der Beschäftigung oder in speziell geregelten Bereichen – oder wenn ein echter betrieblicher Anlass besteht und die Untersuchung verhältnismäßig ist. Eine pauschale Untersuchung aller Beschäftigten ohne Anlass gehört nicht dazu.
Wenn Sie zu einer Untersuchung geschickt werden, fragen Sie deshalb nach zwei Dingen: Handelt es sich um Vorsorge oder um eine Eignungsuntersuchung, und worauf stützt sie sich? Die Antwort entscheidet, was der Arbeitgeber am Ende erfährt.
Wenn Sie niemanden erreichen
Fragen Sie im Betriebsbüro oder beim Meister nach dem Namen des betreuenden Dienstes; die Angabe ist kein Geheimnis und hängt in vielen Betrieben ohnehin am schwarzen Brett. Führt das zu nichts, hilft ein vorhandener Betriebsrat weiter, der den Betriebsarzt kennt und mit ihm zusammenarbeitet.
Gibt es beides nicht, bleibt die Aufsichtsbehörde des Landes oder der zuständige Unfallversicherungsträger. Dass in einem Betrieb niemand sagen kann, wer die arbeitsmedizinische Betreuung übernimmt, ist selbst schon ein Befund – und eine Frage, die sich bei offenen Stellen schon im Vorstellungsgespräch stellen lässt.
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