Vor der Winterbauförderung lief es in weiten Teilen des Baugewerbes nach einem festen Muster: Im Dezember wurden die Kolonnen entlassen, im Frühjahr wurde neu eingestellt. Für die Betriebe bedeutete das, jedes Jahr aufs Neue Leute zu suchen, die sie im Herbst selbst entlassen hatten. Für die Beschäftigten bedeutete es einen Winter ohne Arbeitsverhältnis und ohne Sicherheit, ob es im März weitergeht. Genau das soll die Winterbauförderung verhindern. Ihr Zweck ist nicht in erster Linie eine Lohnersatzleistung, sondern der Erhalt des Arbeitsverhältnisses über den Winter.
Die Schlechtwetterzeit und der Anspruch
Nach § 101 Abs. 1 SGB III besteht in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März – der Schlechtwetterzeit – Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Vier Punkte müssen dafür zusammenkommen: Der Betrieb gehört dem Baugewerbe oder einem anderen Wirtschaftszweig an, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist. Der Arbeitsausfall ist erheblich. Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt. Und die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, also die Bedingungen in der Person der oder des Beschäftigten.
Der Anspruch ist damit nicht an das Gewerk gebunden, sondern an den Betrieb und an den konkreten Ausfall. Ob ein Betrieb dazugehört, entscheidet sich nach seiner Zuordnung, nicht nach der Selbsteinschätzung des Inhabers. Im Zweifel klärt das die Agentur für Arbeit vorab.
Wann ein Ausfall witterungsbedingt ist
Der praktisch entscheidende Punkt steht in § 101 Abs. 6 SGB III. Witterungsbedingt ist ein Arbeitsausfall nur dann, wenn er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und wenn an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde ausfällt. Ein solcher Tag heißt Ausfalltag.
Zwingend sind Witterungsgründe nur, wenn es wegen atmosphärischer Einwirkungen – insbesondere Regen, Schnee, Frost – oder wegen deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder unzumutbar ist, weiterzuarbeiten. Diese drei Begriffe tragen die ganze Beurteilung.
Daraus folgt zweierlei. Erstens genügt Kälte allein nicht. Unangenehme Temperaturen sind kein zwingender Grund, solange die Arbeit technisch möglich, wirtschaftlich vertretbar und zumutbar bleibt. Zweitens hängt die Beurteilung an der einzelnen Baustelle und am einzelnen Tag. Eine gefrorene Fläche, auf der nicht betoniert werden kann, ein durchnässter Untergrund, auf dem kein Gerät mehr fährt, ein Estrich, der bei diesen Temperaturen nicht abbinden würde – das sind Beispiele, in denen der Ausfall an der Sache liegt. Dieselbe Wetterlage kann drei Kilometer weiter, im Innenausbau eines geschlossenen Rohbaus, folgenlos bleiben. Wo die Arbeit weitergehen kann, ist zudem die Frage, wie die Bedingungen gestaltet sind; dazu steht mehr in Hitze, Kälte und Witterung.
Nicht witterungsbedingt sind Ausfälle, die andere Ursachen haben – fehlendes Material, ein Auftrag, der nicht kommt, ein Vorgewerk, das nicht fertig wird. Sie können unter anderen Voraussetzungen ebenfalls zu Saison-Kurzarbeitergeld führen, nur eben nicht als witterungsbedingter Ausfall.
Ein praktischer Unterschied zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld
Für das Saison-Kurzarbeitergeld gelten nach § 101 Abs. 7 SGB III grundsätzlich die übrigen Vorschriften über das Kurzarbeitergeld, ausgenommen die Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 SGB III. Das ist mehr als eine Formalie. Beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld steht am Anfang die Anzeige, und erst danach beginnt der Bezugszeitraum. Im Winterbau wäre das nicht praktikabel: Ob morgen früh gearbeitet werden kann, weiß am Vortag niemand sicher. Deshalb entfällt hier die vorherige Anzeige, und der Ausfall wird über die Abrechnung geltend gemacht. Umso wichtiger ist, dass die Ausfallstunden sauber dokumentiert sind.
Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld
Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld stehen die ergänzenden Leistungen des § 102 SGB III. Sie sind der eigentliche Hebel der Regelung.
Das Zuschuss-Wintergeld beträgt bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde. Es wird gezahlt, wenn für diese Stunden Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden und dadurch Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird. Die Leistung belohnt also genau das Verhalten, auf das die gesamte Konstruktion zielt: erst das eigene Guthaben einsetzen, dann die Versicherungsleistung.
Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,00 Euro je berücksichtigungsfähiger Arbeitsstunde und wird vom 15. Dezember bis zum letzten Tag des Februar für Beschäftigte auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen gezahlt. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und im Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden. Es ist damit kein Ersatz für ausgefallene Arbeit, sondern ein Ausgleich für den Mehraufwand derer, die im Winter draußen weiterarbeiten.
Hinzu kommt nach § 102 Abs. 4 SGB III die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld allein zu tragen hat. Sie erfolgt auf Antrag.
Eine Einschränkung ist für das Baugewerbe zentral. Nach § 102 Abs. 5 SGB III gelten diese ergänzenden Leistungen dort nur für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Die Förderung greift also genau dort, wo der Kündigungsschutz über den Winter tariflich abgesichert ist. Ob das im eigenen Betrieb der Fall ist, hängt an der Tarifbindung – siehe Tarifbindung im Handwerk – und an den Fristen, die dort gelten; die gesetzlichen Grundlagen dazu stehen in Kündigungsfristen.
Finanziert werden die ergänzenden Leistungen nicht aus dem allgemeinen Beitrag, sondern aus der Winterbeschäftigungs-Umlage nach § 354 SGB III, die von Arbeitgebern und Beschäftigten der beteiligten Zweige aufgebracht wird. Die Sätze stehen in den einschlägigen Umlageregelungen und ändern sich.
Die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes richtet sich nach den Regeln des Kurzarbeitergeldes. Maßgeblich ist die Differenz beim Entgelt, nicht ein fester Betrag je Stunde. Die geltenden Sätze und Tabellen führt die Agentur für Arbeit; sie sind dort einzusehen und werden regelmäßig fortgeschrieben. Ausgezahlt wird nicht an die Beschäftigten direkt: Die Abrechnung läuft über den Arbeitgeber, der die Leistung mit dem Lohn abrechnet und bei der Agentur geltend macht. Wer wissen will, was für ihn herauskommt, fragt deshalb zuerst im eigenen Lohnbüro nach.
Was im Herbst vorbereitet wird und im Winter zu prüfen ist
Arbeitszeitguthaben sind im Bau der Normalfall und kein Zufall. In den langen Sommertagen werden Stunden aufgebaut, die im Winter den Lohn tragen. Deshalb ist der Kontostand im November eine Zahl, die jede und jeder kennen sollte: Sie entscheidet mit darüber, wie ruhig der Januar wird. Wie solche Konten geführt werden und warum eigene Aufzeichnungen sich lohnen, steht in Arbeitszeit auf der Baustelle.
Im Winter selbst sind drei Dinge im Blick zu behalten. Erstens die Stundenzettel: Ausfalltage, Ausfallstunden und die Begründung sollten festgehalten sein, solange man sich noch an den Tag erinnert. Zweitens die Abrechnung: ob Mehraufwands-Wintergeld für die tatsächlich draußen gearbeiteten Stunden erscheint und ob die Ausfallstunden korrekt abgebildet sind. Drittens der Guthabenstand, weil er zeigt, wie lange die Regelung noch trägt.
Und schließlich ist der Anspruch eine Planungsgröße. Wer weiß, dass das Arbeitsverhältnis über den Winter fortbesteht, muss im Dezember nicht die Bewerbungen sortieren. Wer dagegen merkt, dass der Betrieb jedes Jahr im Herbst dieselbe Ankündigung macht, hat einen guten Grund, sich in Ruhe umzusehen – etwa unter den offenen Stellenangeboten im Bau.
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