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Arbeitsrecht

Arbeitszeit auf der Baustelle: Fahrtzeit, Pausen, Grenzen

Wann die Arbeitszeit am Montagemorgen beginnt, welche Grenzen das Arbeitszeitgesetz setzt und warum die Fahrt zur Baustelle arbeitszeitrechtlich, vergütungsrechtlich und steuerlich drei verschiedene Fragen sind.

6 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Der Tag beginnt um fünf am Betriebshof. Transporter beladen, Kollegen einsammeln, anderthalb Stunden Fahrt, acht Stunden Montage, anderthalb Stunden zurück, aufräumen, um sieben ist Feierabend. Für viele Kolonnen im Bau und in der Montage ist das ein normaler Montag. Ob die Fahrt dabei Arbeitszeit ist, ob sie bezahlt wird und ob der Tag überhaupt zulässig war, sind drei verschiedene Fragen mit drei verschiedenen Antworten. Sie werden in Betrieben oft in einen Topf geworfen, und daraus entsteht der meiste Streit.

Was das Gesetz Arbeitszeit nennt

Die Definition ist knapp. Nach § 2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Und sie stellt noch etwas klar: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Wer neben der Anstellung im Betrieb noch auf einer zweiten Lohnsteuerkarte arbeitet, kann die Höchstgrenzen also auch dann reißen, wenn jeder Arbeitgeber für sich im Rahmen bleibt.

Wichtig ist, was in dieser Definition nicht steht: kein Wort über Vergütung. Das Arbeitszeitgesetz ist ein Gesetz des Arbeitsschutzes. Es regelt, wie lange gearbeitet werden darf, nicht, was dafür bezahlt wird. Beides kann auseinanderfallen, und im Bau fällt es regelmäßig auseinander.

Die Grenzen, die am Montagetag alle zugleich greifen

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, aber nur, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zehn Stunden sind also kein Normalmaß, sondern eine Ausnahme, die anderswo ausgeglichen werden muss.

§ 4 ArbZG regelt die Pausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Aufteilen ist erlaubt, aber nur in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. Und länger als sechs Stunden hintereinander darf ohne Ruhepause nicht gearbeitet werden. Die fünf Minuten am Transporter zählen nicht mit.

§ 5 Abs. 1 ArbZG verlangt nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden.

Legt man diese drei Vorschriften auf den eingangs beschriebenen Tag, wird das Problem sichtbar. Wer um 5 Uhr am Betriebshof steht und um 19 Uhr zurückkommt, ist vierzehn Stunden unterwegs. Selbst bei 45 Minuten Pause bleiben mehr als dreizehn Stunden – deutlich über der Zehn-Stunden-Grenze, wenn die Fahrten zur Arbeitszeit gehören. Am engsten wird es aber bei der Ruhezeit: Zwischen 19 Uhr abends und 5 Uhr am nächsten Morgen liegen zehn Stunden. Die elf Stunden sind damit unterschritten, bevor überhaupt jemand über Überstunden diskutiert hat. Ein einzelner langer Tag lässt sich oft noch im Durchschnitt auffangen. Eine ganze Montagewoche in diesem Takt lässt sich nicht auffangen.

Wegezeit und Fahrtzeit: drei Fragen, die auseinandergehören

Das Arbeitszeitgesetz selbst enthält keine Regel zur Wegezeit. Deshalb lohnt es sich, die Frage sauber zu zerlegen.

Erstens die arbeitszeitrechtliche Frage. Fahrten, die der Arbeitgeber anordnet, gehören nach der Rechtsprechung zur Arbeitszeit: der Weg vom Betrieb zur Baustelle, die Fahrt zwischen zwei Baustellen am selben Tag, die Rückfahrt zum Betriebshof. Der Weg von der Wohnung zur festen Arbeitsstätte gehört grundsätzlich nicht dazu; er ist Privatsache und beginnt vor der Arbeit. Unabhängig davon gilt: Wer den Transporter steuert und die Kollegen fährt, arbeitet in jedem Fall. Fahren ist eine Tätigkeit, keine Pause, und dieser Punkt ist in keiner Konstellation strittig.

Zweitens die Vergütungsfrage. Ob und in welcher Höhe Fahrtzeit bezahlt wird, ist eine andere Frage als die arbeitszeitrechtliche. Sie richtet sich nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Im Baugewerbe regelt das der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Deshalb kann es rechtlich stimmig sein, dass eine Fahrtstunde bei der Höchstarbeitszeit mitzählt und beim Lohn anders behandelt wird als eine Stunde auf dem Gerüst. Was im eigenen Betrieb gilt, hängt an der Frage, ob und an welchen Tarifvertrag er gebunden ist – dazu steht mehr in Tarifbindung im Handwerk.

Drittens die steuerliche Frage. Verpflegungspauschalen und Auslöse sind wieder etwas anderes. Sie hängen an der Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht daran, wer am Steuer saß. Wie das zusammenspielt, steht in Auslöse und Zuschläge.

Wo die Arbeitszeit anfängt

Aus diesen drei Fragen folgt die praktische: Wo ist der Startpunkt. Wer sich morgens am Betriebshof einfindet, weil er dort das Fahrzeug beladen, Material aufnehmen oder den Anhänger ankuppeln soll, arbeitet bereits. Wer direkt zur Baustelle fährt, weil der Betrieb das so angeordnet hat, hat einen anderen Ausgangspunkt. Ein vereinbarter Sammelpunkt ist wieder ein eigener Fall.

Ähnlich liegt es bei Umkleiden und Rüstzeiten. Das Anlegen von Schutzausrüstung, die im Betrieb getragen werden muss und dort verbleibt, ist keine Privatsache. Auch das Laden des Fahrzeugs, das Rüsten der Maschinen und das Abrüsten am Abend sind Tätigkeiten für den Betrieb. Je klarer der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Startpunkt, Sammelpunkt und Rüstzeiten benennt, desto weniger muss im Nachhinein rekonstruiert werden. Eine unklare Regelung schadet am Ende beiden Seiten.

Aufzeichnung: warum der eigene Stundenzettel zählt

Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit erfassen. Dieser Punkt ist in Bewegung geraten und wird gesetzlich neu geordnet, weshalb sich die Einzelheiten der Pflichten derzeit verändern. Am praktischen Rat ändert das nichts: Notieren Sie Ihre Stunden selbst, Tag für Tag, mit Beginn, Ende, Pausen, Baustelle und Fahrzeiten. Ein Streit über Überstunden wird ohne eigene Aufzeichnung selten gewonnen, weil derjenige, der etwas behauptet, es auch belegen muss. Ein Heft im Handschuhfach genügt dafür.

Im Bau kommt hinzu, dass Arbeitszeitkonten verbreitet sind. Stunden werden über das Jahr angesammelt und in ruhigeren Zeiten abgebaut. Das ist sinnvoll, setzt aber voraus, dass der Kontostand nachvollziehbar bleibt und regelmäßig abgeglichen wird.

Sonntag, Feiertag und die Jüngeren im Betrieb

Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist die gesetzliche Ausnahme und an enge Voraussetzungen gebunden, nicht an den Terminplan des Bauherrn. Zuschläge dafür stehen nicht im Arbeitszeitgesetz, sondern im Tarif- oder Arbeitsvertrag. Steuerfrei sind solche Zuschläge nur in den Grenzen des § 3b EStG und nur für tatsächlich geleistete Arbeit; die Sätze und der gedeckelte Grundlohn sind in Auslöse und Zuschläge beschrieben.

Für Auszubildende und alle Beschäftigten unter 18 Jahren gelten eigene, strengere Regeln des Jugendarbeitsschutzes. Sie weichen bei Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Wochenendarbeit vom Arbeitszeitgesetz ab. Wer einen Jugendlichen auf Montage mitnimmt, sollte diese Vorschriften vorher nachlesen, statt sie anhand der Kolonne einzuschätzen.

Wer wissen möchte, wie andere Betriebe Montage und Fahrzeiten organisieren, erfährt das meist schon im Gespräch – und findet den Einstieg unter den offenen Stellenangeboten sowie im Bau.

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